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Document 62017TO0242
Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. September 2018.
SC gegen Eulex Kosovo.
Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Schiedsklausel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Personal internationaler Missionen der Union – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Internes Auswahlverfahren – Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Teilweise Umdeutung der Klage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage.
Rechtssache T-242/17.
Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. September 2018.
SC gegen Eulex Kosovo.
Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Schiedsklausel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Personal internationaler Missionen der Union – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Internes Auswahlverfahren – Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Teilweise Umdeutung der Klage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage.
Rechtssache T-242/17.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Rechtssache T‑242/17
SC
gegen
Eulex Kosovo
„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Schiedsklausel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Personal internationaler Missionen der Union – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Internes Auswahlverfahren – Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Teilweise Umdeutung der Klage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“
Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. September 2018
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Genaue und eindeutige Formulierung der Anträge
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und e)
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)
Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl durch den Kläger und nicht durch den Unionsrichter – Klage auf der Grundlage von Art. 272 AEUV – Klage, die sich auf Klagegründe stützt, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht und geltend gemacht wird und die auf Nichtigerklärung der Entscheidungen gerichtet ist – Möglichkeit der Umdeutung der Klage durch den Unionsrichter
(Art. 263 und 272 AEUV)
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, mit der dem Kläger sein Nichtbestehen in einem internen Auswahlverfahren einer internationalen Mission der Union mitgeteilt wird, und Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Dienstvertrags – Einbeziehung – Handlungen mit solchen Wirkungen außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, und die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die der vertragschließenden Behörde übertragen worden sind
(Art. 263 und 272 AEUV)
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang
(Art. 340 Abs. 2 AEUV)
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast
(Art. 340 Abs. 2 AEUV)
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast
(Art. 340 Abs. 2 AEUV)
Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 76 Buchst. d und e der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe und die Anträge des Klägers enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.
Was speziell die Anträge der Parteien betrifft, ist hervorzuheben, dass durch sie der Streitgegenstand bestimmt wird. Sie müssen daher ausdrücklich und unmissverständlich erkennen lassen, was die Parteien beantragen.
(vgl. Rn. 24, 25)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 26)
Es ist Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln.
Im Rahmen einer nach Art. 272 AEUV erhobenen Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, zu deren Stützung der Kläger keinen Klagegrund, keine Rüge oder kein Argument vorbringt, der bzw. das sich auf Vertragsbestimmungen bezieht, sondern im Gegenteil Nichtigkeitsgründe geltend macht, um feststellen zu lassen, dass die angefochtenen Entscheidungen mit Fehlern behaftet sind, die Verwaltungsakten eigen sind, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Klage als Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV anzusehen ist.
(vgl. Rn. 27, 43, 46)
Die Handlungen, die im Rahmen eines Vertrags vorgenommen werden, von dem sie untrennbar sind, sind vertraglicher Natur.
Wenn eine Handlung hingegen verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind, muss diese Handlung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein.
Insoweit stellt die Entscheidung, ein internes Auswahlverfahren in einer internationalen Mission der Union durchzuführen, einen Verwaltungsakt dar, und ist nicht auf der Grundlage des Dienstvertrags getroffen worden, der den Kläger mit der Mission, für die er arbeitete, verband.
Daher ist die Entscheidung, mit der dem Kläger sein Nichtbestehen in einem internen Auswahlverfahren einer solchen internationalen Mission der Union mitgeteilt wird, die der Prüfungsausschuss im Rahmen dieses internen Auswahlverfahrens erlassen hat, zum einen vom Dienstvertrag trennbar und stellt zum anderen eine Handlung dar, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, da sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die sich aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ergeben, die dieser internationalen Mission der Union als Verwaltungsbehörde übertragen sind.
(vgl. Rn. 36, 39-42)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 58)
Für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.
Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV liegt vor, wenn ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht; für ihn trägt der Kläger die Beweislast.
(vgl. Rn. 58, 61)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 59)