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Document 62016TO0366
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2017.
Anastasia-Soultana Gaki gegen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung.
Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Verstoß gegen Formerfordernisse – Anträge auf Erlass einer Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit – Offensichtliche Unzuständigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-366/16.
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2017.
Anastasia-Soultana Gaki gegen Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung.
Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Verstoß gegen Formerfordernisse – Anträge auf Erlass einer Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit – Offensichtliche Unzuständigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-366/16.
Court reports – general
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2017 –
Gaki/Europol
(Rechtssache T‑366/16)
„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Anträge auf Erlass einer Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit - Offensichtliche Unzuständigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
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1. |
Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Gründe und Argumente, die nicht hinreichend klar und deutlich vorgebracht wurden–Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 30) |
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2. |
Nichtigkeitsklage–Zuständigkeit des Unionsrichters–Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ–Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 34) |
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3. |
Handlungen der Organe–Begründung–Pflicht–Umfang–Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Kontext ergeht–Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 41, 42) |
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4. |
Nichtigkeitsklage–Gründe–Fehlende oder unzureichende Begründung–Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 und 296 AEUV) (vgl. Rn. 45) |
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5. |
Außervertragliche Haftung–Voraussetzungen–Rechtswidrigkeit–Schaden–Kausalzusammenhang–Kumulative Voraussetzungen–Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen–Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 52-55) |
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV, mit dem im Wesentlichen die Verurteilung von Europol zur Vornahme bestimmter Handlungen sowie die Nichtigerklärung des eine Beschwerde der Klägerin betreffenden Beschlusses der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 4. Mai 2016 begehrt wird, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Frau Anastasia-Soultana Gaki trägt die Kosten. |