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Document 62014TO0330

Jelenkowska-Luca / Kommission

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Dezember 2014

Ewelina Jelenkowska-Luca

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Rechtsmittel, das in einer anderen Sprache eingereicht wurde als der, in der die angefochtene Entscheidung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst abgefasst worden ist — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014, Jelenkowska-Luca/Kommission (F‑114/12, SlgÖD, EU:F:2014:3), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Ewelina Jelenkowska-Luca trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Sprachenregelung – Wahl der Verfahrenssprache – Pflicht, diese Wahl im Fall eines Rechtsmittels zu beachten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 35 § 2 Buchst. c und Art. 136a)

Ein Rechtsmittel, das nicht in der Verfahrenssprache der angefochtenen Entscheidung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst eingereicht worden ist, ist nicht gemäß der Sprachenregelung des Gerichts eingelegt worden und nicht zulässig.

Ein derartiger Unzulässigkeitsgrund kann nicht durch einen Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung umgangen werden, der nach Ablauf der Frist, in der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, gestellt wird.

(Rn. 25)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss vom 21. Mai 2010, Petrides/Kommission, C‑64/98 P‑REV, EU:C:2010:279, Rn. 16

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Dezember 2014

Ewelina Jelenkowska-Luca

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Rechtsmittel, das in einer anderen Sprache eingereicht wurde als der, in der die angefochtene Entscheidung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst abgefasst worden ist — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014, Jelenkowska-Luca/Kommission (F‑114/12, SlgÖD, EU:F:2014:3), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Ewelina Jelenkowska-Luca trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Sprachenregelung – Wahl der Verfahrenssprache – Pflicht, diese Wahl im Fall eines Rechtsmittels zu beachten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 35 § 2 Buchst. c und Art. 136a)

Ein Rechtsmittel, das nicht in der Verfahrenssprache der angefochtenen Entscheidung des Gerichts für den Öffentlichen Dienst eingereicht worden ist, ist nicht gemäß der Sprachenregelung des Gerichts eingelegt worden und nicht zulässig.

Ein derartiger Unzulässigkeitsgrund kann nicht durch einen Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung umgangen werden, der nach Ablauf der Frist, in der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, gestellt wird.

(Rn. 25)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschluss vom 21. Mai 2010, Petrides/Kommission, C‑64/98 P‑REV, EU:C:2010:279, Rn. 16

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