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Document 62010TO0175
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Verfahren
–
Klageschrift
–
Formerfordernisse
–
Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, der im Verhältnis zum Kläger Dritter ist
–
Vertretung der klägerischen Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt, der auch ihr Geschäftsführer ist
–
Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 18-19, 23-24)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2010 (Sache R 1116/2009‑4) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens FERTILITYINVIVO als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Milux Holding SA trägt die Kosten.