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Document 62007TO0026
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Nichtigkeitsklage
–
Natürliche oder juristische Personen
–
Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Buchst. h; Verordnung Nr. 1831/94 der Kommission, Art. 5 Abs. 2 und Art. 7) (vgl. Randnrn. 39-54)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5008 der Kommission vom 17. Oktober 2006 über die Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds für bestimmte Vorhaben betreffend die Verbrennungsanlage für städtische Haushaltsabfälle der Region Porto
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.