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Document 62007TO0026

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage

Natürliche oder juristische Personen

Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Buchst. h; Verordnung Nr. 1831/94 der Kommission, Art. 5 Abs. 2 und Art. 7) (vgl. Randnrn. 39-54)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5008 der Kommission vom 17. Oktober 2006 über die Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds für bestimmte Vorhaben betreffend die Verbrennungsanlage für städtische Haushaltsabfälle der Region Porto

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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