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Document 62019CO0375

Beschluss des Gerichtshofs vom 10. September 2019.
Wirecard Technologies GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Rechtsmittel, das keine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Rechtsfrage aufwirft – Nichtzulassung des Rechtsmittels.
Rechtssache C-375/19 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

 Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 10. September 2019 – Wirecard Technologies/EUIPO

(Rechtssache C-375/19 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Rechtsmittel, das keine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Rechtsfrage aufwirft – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag auf Zulassung, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird –Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichthofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 8-12)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2. 

Die Wirecard Technologies GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

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