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Document 62013CJ0110

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C‑110/13

    HaTeFo GmbH

    gegen

    Finanzamt Haldensleben

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Gesellschaftsrecht — Empfehlung 2003/361/EG — Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen — Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen — Verbundene Unternehmen — Begriff ‚gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014

    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – Definition des Begriffs „kleine und mittlere Unternehmen“ – Begriff „verbundene Unternehmen“ – Begriff „gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“ – Bedeutung

    (Empfehlung 2003/361 der Kommission, Anhang, Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4)

    Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ist dahin auszulegen, dass Unternehmen als verbunden im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen.

    Als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen.

    (vgl. Rn. 39 und Tenor)

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    Rechtssache C‑110/13

    HaTeFo GmbH

    gegen

    Finanzamt Haldensleben

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

    „Vorabentscheidungsersuchen — Gesellschaftsrecht — Empfehlung 2003/361/EG — Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen — Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen — Verbundene Unternehmen — Begriff ‚gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen‘“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014

    Staatliche Beihilfen — Verbot — Ausnahmen — Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen — Definition des Begriffs „kleine und mittlere Unternehmen“ — Begriff „verbundene Unternehmen“ — Begriff „gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen“ — Bedeutung

    (Empfehlung 2003/361 der Kommission, Anhang, Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4)

    Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ist dahin auszulegen, dass Unternehmen als verbunden im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, dass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen zueinander stehen.

    Als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen.

    (vgl. Rn. 39 und Tenor)

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