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Document 62005CJ0330

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/12 – Verbrauchsteuerpflichtige Waren – Bestimmung des Mitgliedstaats der Entstehung des Steueranspruchs

    (Richtlinie 92/12 des Rates, Art.  9 Abs. 3)

    2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/12 – Verbrauchsteuerpflichtige Waren – Bestimmung des Mitgliedstaats der Entstehung des Steueranspruchs

    (Richtlinie 92/12 des Rates, Art. 9 Abs. 3)

    3. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/12 – Verbrauchsteuerpflichtige Waren – Bestimmung des Mitgliedstaats der Entstehung des Steueranspruchs

    (Richtlinie 92/12 des Rates, Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 3)

    Leitsätze

    1. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren erlaubt es nicht, generell im Verbrauchsmitgliedstaat Heizöl der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, das in einem anderen Mitgliedstaat von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben und von ihr selbst, gleich auf welche Weise, in den Verbrauchsmitgliedstaat befördert worden ist.

    Ein Mitgliedstaat kann nämlich die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit nur wahrnehmen, wenn die Ware von der Privatperson auf eine Weise befördert wird, die nicht unter den Begriff der „atypischen Beförderungsarten“ gemäß der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition fällt.

    (vgl. Randnrn. 31-32, Tenor 1)

    2. Die Beförderung von 3 000 l Heizöl durch eine Privatperson mittels dreier sogenannter IBC‑Behälter im Laderaum eines Lieferwagens ist eine „atypische Beförderungsart“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

    (vgl. Randnr. 41, Tenor 2)

    3. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht der Regelung eines Bestimmungsmitgliedstaats, in dem, wie es Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie gestattet, ein Verbrauchsteueranspruch besteht, nicht entgegen, nach der jede Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, erworben hat und es selbst im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie in den Bestimmungsmitgliedstaat „auf atypische Weise befördert“, verpflichtet ist, im Voraus eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern zu leisten sowie ein Begleitdokument und einen Nachweis über die geleistete Sicherheit mitzuführen.

    Wie sich nämlich aus dem 13. Erwägungsgrund und Art. 18 der Richtlinie ergibt, besteht der Zweck des Begleitdokuments insbesondere darin, die beförderten Waren zu identifizieren und ihre für die Steuerschuld relevante geografische Zuordnung zu erkennen; hierzu kann es einem Bestimmungsmitgliedstaat nicht verwehrt werden, im Fall der atypischen Beförderung von Heizöl durch eine Privatperson zu verlangen, dass sie derartige Unterlagen mit sich führt.

    (vgl. Randnrn. 54-56, Tenor 3)

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