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Document 62003CJ0402

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung – Haftung für fehlerhafte Produkte – Richtlinie 85/374

    (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 1 und 3)

    2. Rechtsangleichung – Haftung für fehlerhafte Produkte – Richtlinie 85/374

    (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 13)

    3. Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile

    (Artikel 234 EG)

    Leitsätze

    1. Die Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach der Lieferant über die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie abschließend aufgezählten Fälle hinaus in die verschuldensunabhängige Haftung, die diese Richtlinie einführt und dem Hersteller aufbürdet, eintritt.

    Weil diese Richtlinie für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezweckt, ist die in den Artikeln 1 und 3 vorgenommene Festlegung des Kreises der haftenden Personen nämlich als erschöpfend anzusehen. Da Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie die Haftung des Lieferanten nur für den Fall vorsieht, dass der Hersteller nicht festgestellt werden kann, dehnt eine nationale Regelung, die vorsieht, dass der Lieferant für die Fehler eines Produktes unmittelbar gegenüber den Geschädigten haftet, folglich diesen Kreis der haftenden Personen aus.

    (vgl. Randnrn. 33-34, 37, 45 und Tenor)

    2. Die Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der der Lieferant in die Verschuldenshaftung des Herstellers unbeschränkt einzutreten hat, nicht entgegensteht, da nach Artikel 13 dieser Richtlinie die durch diese eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht ausschließt, sofern diese wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.

    (vgl. Randnrn. 47-48 und Tenor)

    3. Der Gerichtshof kann die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen.

    Sieht eine nationale Regelung entgegen dem, was in der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte festgelegt ist, die Übertragung der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers auf den Lieferanten vor, so schließt der Umstand, dass dieselbe Rechtsordnung einen Mechanismus der Regressklage einführt, der es einem Lieferanten, der den durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten entschädigt hat, ermöglicht, in dessen Rechte gegen den Hersteller einzutreten, aus, dass eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit eintreten könnte. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gemeinschaftsgericht einem Antrag auf Beschränkung der zeitlichen Wirkungen seines Vorabentscheidungsurteils über die Auslegung dieser Richtlinie nicht stattgeben.

    (vgl. Randnrn. 51-53)

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