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Document 61998CJ0368

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Unbegründete Verweigerung der Genehmigung - Erstattung der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Behandlung durch den zuständigen Mitgliedstaat - Festsetzung der Höhe der Erstattung nach den in dem Mitgliedstaat, in dem die Behandlung erfolgt ist, geltenden Rechtsvorschriften - Freier Dienstleistungsverkehr - Pflicht zur Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem möglichen Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung der im zuständigen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ergeben hätte

    (EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22)

    2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Sachleistungen - Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 - Geltungsbereich - Anspruch auf Erstattung sämtlicher entstandener Kosten - Ausschluss

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 36)

    Leitsätze

    1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung ist so auszulegen, dass, wenn ein Sozialversicherter vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um sich dort behandeln zu lassen, der Träger des Aufenthaltsorts verpflichtet ist, ihm Sachleistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen über die Kostenübernahme für Leistungen der Gesundheitspflege zu erbringen, als ob der Betroffene bei ihm versichert wäre.

    Wurde ein Genehmigungsantrag, den ein Sozialversicherter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hat, durch den zuständigen Träger abgelehnt und wird die Unbegründetheit dieser Ablehnung später festgestellt, so hat der Betroffene einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen Träger auf eine Erstattung in der Höhe, wie sie der Träger des Aufenthaltsorts gemäß der Regelung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen gehabt hätte, wenn die Genehmigung von Anfang an ordnungsgemäß erteilt worden wäre.

    Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 soll keine Erstattung zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen regeln und hindert daher weder an der Gewährung einer ergänzenden Erstattung gemäß dem Unterschied zwischen der Beteiligungsregelung nach den Vorschriften dieses Staates und der für den Aufenthaltsmitgliedstaat geltenden Regelung noch schreibt er eine solche Erstattung vor, wenn die erstere Regelung günstiger als die letztere ist und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine solche Erstattung vorsehen.

    Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist so auszulegen, dass dann, wenn die Erstattung von Kosten, die durch in einem Aufenthaltsmitgliedstaat erbrachte Krankenhausdienstleistungen veranlasst worden sind, die sich aus der Anwendung der in diesem Staat geltenden Regelung ergibt, niedriger als diejenige ist, die sich aus der Anwendung der im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Rechtsvorschriften im Fall einer Krankenhauspflege in diesem Staat ergeben würde, dem Sozialversicherten vom zuständigen Träger eine ergänzende Erstattung gemäß dem genannten Unterschied zu gewähren ist.

    ( vgl. Randnr. 53, Tenor 1 )

    2. Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung kann nicht so ausgelegt werden, dass danach ein Sozialversicherter, der einen Genehmigungsantrag gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung gestellt hat und dem dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist, Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Krankheitskosten hat, die ihm in dem Mitgliedstaat entstanden sind, in dem er behandelt worden ist, wenn sich die Ablehnung seines Genehmigungsantrags als unbegründet erweist.

    ( vgl. Randnr. 56, Tenor 2 )

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