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Document 62025CO0046

Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 17. Juni 2025.
Sven Butzkies-Schiemann gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels.
Rechtssache C-46/25 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2025:453

 Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 17. Juni 2025 – Butzkies-Schiemann/EUIPO

(Rechtssache C‑46/25 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1. 

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 14)

2. 

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels – Formerfordernisse – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 15-17)

3. 

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Zulassungsantrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b)

(vgl. Rn. 18-22, 24-27)

4. 

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Nichtübereinstimmung mit der Entscheidungspraxis des EUIPO – Praxis, die das Unionsgericht nicht bindet – Zulassungsantrag, in dem die Bedeutsamkeit der Frage nicht dargetan wird

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 23)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2. 

Herr Sven Butzkies-Schiemann trägt seine eigenen Kosten.

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