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Document 62024CJ0186
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. März 2025.
Matthäus Metzler gegen Auto1 European Cars BV.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Art. 31 Abs. 1 – Kenntnis vom Insolvenzverfahren – Leistungen an den Schuldner, die an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätten erbracht werden müssen – Verkauf eines Gegenstands (Pkw) durch den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Leistung an den Schuldner.
Rechtssache C-186/24.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. März 2025.
Matthäus Metzler gegen Auto1 European Cars BV.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Art. 31 Abs. 1 – Kenntnis vom Insolvenzverfahren – Leistungen an den Schuldner, die an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätten erbracht werden müssen – Verkauf eines Gegenstands (Pkw) durch den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Leistung an den Schuldner.
Rechtssache C-186/24.
Recueil – Recueil général – Partie «Informations sur les décisions non publiées»
Identifiant ECLI: ECLI:EU:C:2025:211
Rechtssache C‑186/24
Matthäus Metzler
gegen
Auto1 European Cars BV
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. März 2025
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Art. 31 Abs. 1 – Kenntnis vom Insolvenzverfahren – Leistungen an den Schuldner, die an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätten erbracht werden müssen – Verkauf eines Gegenstands (Pkw) durch den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Leistung an den Schuldner“
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung 2015/848 – Leistung an den Schuldner – Begriff – Leistung, die aus einem Rechtsgeschäft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens resultiert – Einbeziehung – Voraussetzung – Rechtshandlung, die nach dem Recht des Staates der Eröffnung des Verfahrens den Gläubigern gegenüber wirksam ist
(Verordnung 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 5 und 81, Art. 7 Abs. 2 Buchst. b und m sowie Art. 31 Abs. 1)
(vgl. Rn. 20-29 und Tenor)