Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022TO0241

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juli 2022.
Hervé Juvin gegen Europäisches Parlament.
Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Mitglied des Parlaments – Ausschluss von der Teilnahme an Wahlbeobachtungsdelegationen des Parlaments – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Keine Dringlichkeit.
Rechtssache T-241/22 R.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:415

 Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juli 2022 – Juvin/Parlament

(Rechtssache T‑241/22 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Mitglied des Parlaments – Ausschluss von der Teilnahme an Wahlbeobachtungsdelegationen des Parlaments – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Keine Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 12-15)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 18)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Besonders ausgeprägter fumus boni iuris – Keine Auswirkung auf die Pflicht zur gesonderten Prüfung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 25)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung – Beweislast

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 37)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Top