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Document 62022TJ0304

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2024.
Mikhail Fridman gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassung seines Namens auf der Liste – Begriff ‚Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Begriffe ‚materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger‘ und von diesen Entscheidungsträgern ‚profitieren‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 269/2014 – Beurteilungsfehler.
Rechtssache T-304/22.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:215

 Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2024 –
Fridman/Rat

(Rechtssache T‑304/22) ( 1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassung seines Namens auf der Liste – Begriff ‚Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Begriffe ‚materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger‘ und von diesen Entscheidungsträgern ‚profitieren‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 269/2014 – Beurteilungsfehler“

1. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen – Ausschluss eines Austausches von Gründen, auf die die überprüften Rechtsakte gestützt werden

(Art. 263 AEUV; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336 und 2022/1529 des Rates)

(vgl. Rn. 24)

2. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Aufnahme in die Listen aufgrund eines Bündels genauer, konkreter und übereinstimmender Indizien – Aufgabe des Unionsrichters

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen des Rates Nr. 269/2014, 2022/336 und 2022/1529)

(vgl. Rn. 30-35)

3. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger materiell und finanziell unterstützen oder von ihnen profitieren, und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Begriff „Profitieren von den russischen Entscheidungsträgern“ – Erfordernis, eine Verbindung zwischen den gezogenen Vorteilen und der Annexion der Krim oder der Destabilisierung des Ostens der Ukraine herzustellen – Fehlen

(Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/329 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/330 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d)

(vgl. Rn. 42)

4. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, und mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger materiell und finanziell unterstützen oder von ihnen profitieren, und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Beurteilungsfehler

(Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336 und 2022/1529 des Rates)

(vgl. Rn. 44-45, 52-57, 65-69)

5. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger materiell und finanziell unterstützen oder von ihnen profitieren, und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Begriff „Profitieren von den russischen Entscheidungsträgern“ – Durch russische Entscheidungsträger, die nicht mit der Vorbereitung der Annexion der Krim und der Destabilisierung des Ostens der Ukraine beschäftigt waren, gezogener Vorteil – Ausschluss

(Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/329, [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/330, 2022/336, und 2022/1529 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d)

(vgl. Rn. 48-50)

6. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Anwendungsbereich – Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, und mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Begriff der Unterstützung – Unterstützungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte erfolgen oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu diesen stehen – Einbeziehung – Frühere Rechtsakte, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung keine Wirkung mehr haben – Ausschluss

(Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/329, [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/330, 2022/336, und 2022/1529 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d)

(vgl. Rn. 62, 63)

Tenor

1. 

Der Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Mikhail Fridman in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen und auf ihr belassen wurde.

2. 

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Mikhail Fridman.

3. 

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 257 vom 4.7.2022.

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