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Document 62022CJ0392

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2024.
X gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung – Antrag auf internationalen Schutz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Art. 3 Abs. 2 – Umfang der Pflichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat und den Antragsteller in den letztgenannten Mitgliedstaat überstellen möchte – Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens – Beweismittel und Beweismaßstab für die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung infolge systemischer Schwachstellen – Praktiken der pauschalen Zurückschiebung (,pushback‘) und der Inhaftnahme an Grenzübergangsstellen.
Rechtssache C-392/22.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:195

Rechtssache C‑392/22

X

gegen

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats’s‑Hertogenbosch)

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Februar 2024

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung – Antrag auf internationalen Schutz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Art. 3 Abs. 2 – Umfang der Pflichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat und den Antragsteller in den letztgenannten Mitgliedstaat überstellen möchte – Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens – Beweismittel und Beweismaßstab für die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung infolge systemischer Schwachstellen – Praktiken der pauschalen Zurückschiebung (‚pushback‘) und der Inhaftnahme an Grenzübergangsstellen“

  1. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung Nr. 604/2013 – Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat – Unwiderlegbare Vermutung, dass in dem Staat die Grundrechte der Union beachtet werden – Fehlen

    (Art. 2 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1 und 4; Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    (vgl. Rn. 43-46)

  2. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32 – Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Zugang zum Verfahren – Praktiken der pauschalen Zurückschiebung (‚pushback‘) in ein Drittland – Unzulässigkeit

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 18 und Art. 19 Abs. 2; Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, dritter Erwägungsgrund; Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6)

    (vgl. Rn. 50-53)

  3. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33 – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung Nr. 604/2013 – Inhaftnahme – Gründe – Inhaftnahme allein wegen der Beantragung internationalen Schutzes – Unzulässigkeit – Maßnahme, die nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden kann

    (Charta der Grundreche der Europäischen Union, Art. 6; Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, 20. Erwägungsgrund; Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, 15. Erwägungsgrund)

    (vgl. Rn. 54-56)

  4. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung Nr. 604/2013 – Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat – Umstände, die die Überstellung ausschließen – Systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen – Zuständiger Mitgliedstaat, der Praktiken der pauschalen Zurückschiebung und der Inhaftnahme an Grenzübergangsstellen angewandt hat – Praktiken, die der Überstellung in dem Fall entgegenstehen, dass die tatsächliche Gefahr besteht, dass der Antragsteller in eine Lage versetzt wird, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2)

    (vgl. Rn. 57-65, Tenor 1)

  5. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung Nr. 604/2013 – Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat – Umstände, die die Überstellung ausschließen – Systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen – Verpflichtungen des ersuchenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Beurteilung dieser Gefahr – Möglichkeit, sich um individuelle Garantien des zuständigen Mitgliedstaats zu bemühen, die diese Gefahr ausschließen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4; Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3, Art. 5, Art. 21 Abs. 3 sowie Art. 22 Abs. 2 bis 5)

    (vgl. Rn. 67-81, Tenor 2)

Zusammenfassung

Der mit einem Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats’s‑Hertogenbosch (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort ’s‑Hertogenbosch, Niederlande) befasste Gerichtshof äußert sich zum Umfang der Verpflichtungen des Mitgliedstaats, der um Wiederaufnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, durch den für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaat ersucht hat, wenn dieser zuständige Staat Praktiken wie die der pauschalen Zurückschiebung (‚pushback‘) ( 1 ) und der Inhaftnahme an Grenzübergangsstellen anwendet.

Am 9. November 2021 beantragte X, ein syrischer Staatsangehöriger, internationalen Schutz in Polen. Am 21. November 2021 reiste er dann in die Niederlande ein und beantragte am darauf folgenden Tag in diesem Mitgliedstaat erneut internationalen Schutz. Am 1. Februar 2022 kam Polen dem Gesuch der Niederlande nach, X gemäß den Bestimmungen der Dublin‑III-Verordnung ( 2 ) wieder aufzunehmen. Mit Entscheidung vom 20. April 2022 ließ der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) den von X in den Niederlanden gestellten Antrag auf internationalen Schutz unberücksichtigt, weil Polen für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei, und wies die von X gegen seine Überstellung vorgebrachten Argumente zurück.

X befasste das vorlegende Gericht mit einer auf Untersagung seiner Überstellung nach Polen gerichteten Klage gegen diese Entscheidung, mit der er u. a. geltend machte, dass die polnischen Behörden seine Grundrechte verletzt hätten. Er habe zum einen behauptet, dass er dreimal nach seiner Einreise in polnisches Hoheitsgebiet im Wege eines „Pushbacks“ nach Belarus zurückgeschoben worden sei. Zum anderen sei er ungefähr eine Woche lang im Grenzschutzzentrum festgehalten worden, wo seine Behandlung insbesondere wegen mangelnder Verpflegung und des Fehlens jeglicher ärztlichen Kontrolle sehr schlecht gewesen sei. X habe angegeben, zu befürchten, dass seine Grundrechte erneut verletzt würden, wenn er nach Polen überstellt werde.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Informationen zeigten, dass Polen seit mehreren Jahren systematisch verschiedene Grundrechte von Drittstaatsangehörigen verletzt habe, indem es, regelmäßig verbunden mit der Anwendung von Gewalt, pauschale Zurückschiebungen vorgenommen habe und indem es Drittstaatsangehörige, die illegal in sein Hoheitsgebiet einreisten, systematisch und unter „erbärmlichen“ Umständen inhaftiert habe.

Unter diesen Umständen fragt es den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gegenüber Drittstaatsangehörigen, die einen solchen Antrag an seiner Grenze stellen möchten, pauschale Zurückschiebungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat entgegensteht. Es ersucht den Gerichtshof ferner um Hinweise zur Beurteilung der Gefahr für den Drittstaatsangehörigen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof bestätigt zunächst, dass Praktiken der pauschalen Zurückschiebung und der Inhaftnahme an Grenzübergangsstellen, wie sie im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht festgestellt wurden, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind und gravierende Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragsteller darstellen. Zum einen verstößt die Praxis der pauschalen Zurückschiebung nämlich gegen Art. 6 der Richtlinie 2013/32 ( 3 ), die eine der Grundlagen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt ( 4 ). Darüber hinaus kann sie den Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzen, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention ( 5 ) sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist. Was die Praxis der Inhaftnahme an Grenzübergangsstellen betrifft, wird im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33/EU ( 6 ) sowie im 20. Erwägungsgrund der Dublin‑III‑Verordnung auf den Grundsatz hingewiesen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht.

Allerdings steht die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat pauschale Zurückschiebungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat für sich genommen nicht entgegen. Um diese Überstellung auszuschließen, müssen die festgestellten Schwachstellen nämlich die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen. Nach dieser Bestimmung machen nur „systemische“ Schwachstellen, die „eine Gefahr einer unmenschlichen oder [erniedrigenden] Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen“, eine solche Überstellung unmöglich ( 7 ). Hieraus ergibt sich zum einen, dass die festgestellten Schwachstellen allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte Gruppen dieser Antragsteller. Zum anderen muss es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme geben, dass der Drittstaatsangehörige bei oder nach der Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, den genannten Praktiken unterworfen zu werden, und dass diese Praktiken geeignet sind, ihn in eine Situation extremer materieller Not zu versetzen, die so schwerwiegend ist, dass sie einer nach Art. 4 der Charta verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

Was den Beweismaßstab und die Beweisregelung betrifft, die es erlauben, die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung auszulösen, ist mangels besonderer Präzisierungen in dieser Bestimmung auf die allgemeinen Bestimmungen und die Systematik dieser Verordnung abzustellen.

Hieraus ergibt sich, dass erstens der Mitgliedstaat, der eine Person, die internationalen Schutz beantragt, in den zuständigen Mitgliedstaat überstellen möchte, bevor er diese Überstellung vornehmen kann, alle ihm von diesem Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigen muss, insbesondere in Bezug auf das etwaige Bestehen einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei oder nach der Überstellung im Sinne von Art. 4 der Charta.

Zweitens muss der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, ersucht hat, bei der Feststellung der Tatsachen mitwirken, indem er das Vorliegen dieser Gefahr auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht verbürgten Schutzstandard für die Grundrechte würdigt und gegebenenfalls von sich aus sachdienliche Informationen zu etwaigen systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im zuständigen Mitgliedstaat berücksichtigt, die ihm nicht unbekannt sein können.

Drittens muss dieser Mitgliedstaat bei ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründen für die Annahme, dass im Fall einer Überstellung eine tatsächliche Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung besteht, von der Überstellung absehen. In diesem Fall muss der mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats befasste Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Allerdings kann sich der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen möchte, um individuelle Garantien des zuständigen Mitgliedstaats bemühen, die ausreichen, um die tatsächliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Fall einer Überstellung auszuschließen, und, wenn solche Garantien gegeben werden und sowohl glaubhaft als auch ausreichend erscheinen, um jede Gefahr einer solchen Behandlung auszuschließen, die Überstellung durchführen.


( 1 ) Die Praxis der pauschalen Zurückschiebung an den Außengrenzen der Union läuft darauf hinaus, Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, aus dem Unionsgebiet zu entfernen, oder Personen, die einen solchen Antrag bei der Einreise in das Unionsgebiet gestellt haben, aus diesem Gebiet zu entfernen, bevor dieser Antrag Gegenstand der in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Prüfung war.

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

( 3 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

( 4 ) Diese Bestimmung impliziert, dass jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose das Recht hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen – auch an den Grenzen eines Mitgliedstaats –, indem er bei einer der in der Bestimmung genannten Behörden seine Absicht bekundet, internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, auch wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet aufhält und ohne dass es auf die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags ankommt (Urteil vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn [Absichtserklärung im Vorfeld eines Asylantrags], C‑823/21, EU:C:2023:504, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967.

( 6 ) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

( 7 ) Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt: „Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende [Mitgliedstaat] die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann“.

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