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Document 62021TJ0326

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge).
Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd gegen Europäische Kommission.
Dumping – Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Definition der betroffenen Ware – Bestimmung des Normalwerts – Art. 2 Abs. 6a der Verordnung 2016/1036 – Bericht, in dem das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland festgestellt wird – Beweislast – Bezugnahme auf ein repräsentatives Land – Art. 3 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung 2016/1036 – Schädigung – Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung.
Rechtssache T-326/21.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:347

Rechtssache T‑326/21

Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd
und
Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd

gegen

Europäische Kommission

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 21. Juni 2023

„Dumping – Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 – Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Definition der betroffenen Ware – Bestimmung des Normalwerts – Art. 2 Abs. 6a der Verordnung 2016/1036 – Bericht, in dem das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland festgestellt wird – Beweislast – Bezugnahme auf ein repräsentatives Land – Art. 3 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung 2016/1036 – Schädigung – Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung“

  1. Einrede der Rechtswidrigkeit – Auf der Stufe der Erwiderung erhobene Einrede – Unzulässigkeit

    (Art. 277 AEUV)

    (vgl. Rn. 23‑26)

  2. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die durch ein Unionsorgan verursacht worden sein sollen – Angaben, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten, der Kausalzusammenhang und der tatsächliche und sichere Eintritt des verursachten Schadens feststellen lassen – Fehlen – Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 29‑32)

  3. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 36‑42)

  4. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Antidumpingverfahren – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Umfang

    (vgl. Rn. 47‑53)

  5. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Definition der betroffenen Ware – Faktoren, die berücksichtigt werden können – Anwendung der von den Organen herangezogenen Kriterien – Gerichtliche Überprüfung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fehlen

    (Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1)

    (vgl. Rn. 56‑68)

  6. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Vorrangig heranzuziehendes Kriterium – Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis – In der Antidumping-Grundverordnung vorgesehene Abweichungen – Nennenswerte Marktverzerrungen im Ausfuhrland – Bericht, in dem die Marktgegebenheiten in einem Ausfuhrland beschrieben werden – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Beweislast

    (Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 6a)

    (vgl. Rn. 72‑83, 97‑119)

  7. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Andere Angriffs- und Verteidigungsmittel als die der unterstützten Partei – Zulässigkeit – Voraussetzung – Anknüpfung an den Streitgegenstand, wie er in den Anträgen und den Klage- und Verteidigungsgründen der Hauptparteien umschrieben wird

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 142 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 2 Buchst. b)

    (Rn. 84‑96, 178, 179, 183, 184, 248‑250, 254‑256)

  8. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Nennenswerte Marktverzerrungen im Ausfuhrland – Rechnerische Ermittlung des Normalwerts anhand von unverzerrten Preisen oder Vergleichswerten – Berücksichtigung der entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land – Wahl des geeigneten repräsentativen Landes – Kriterien – Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie der des Ausfuhrlands – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

    (Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 6a)

    (vgl. Rn. 125‑136)

  9. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen

    (Art. 296 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 138‑142)

  10. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Nicht hinreichend klare und genaue Rüge – Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 149‑151, 258‑266)

  11. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien – Auswirkungen des Dumpings auf die Produktion der Union – Vorliegen von Faktoren und Indizien, die eine positive Tendenz erkennen lassen – Umstand, der die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausschließt

    (Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3)

    (vgl. Rn. 163‑196)

Zusammenfassung

Auf einen Antrag des Verbands European Aluminium erließ die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung 2021/546 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China ( 1 ).

Die Gesellschaften chinesischen Rechts Guangdong Haomei New Materials Co. Ltd und Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co. Ltd, die Aluminiumstrangpresserzeugnisse herstellen und in die Europäische Union ausführen, haben Klage u. a. auf Nichtigerklärung dieser Durchführungsverordnung erhoben. Die italienische Gesellschaft Airoldi Metalli SpA (im Folgenden: Airoldi) ist dem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beigetreten.

Das Gericht weist die Nichtigkeitsklage ab und erläutert in diesem Zusammenhang die durch Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung ( 2 ) eingeführte neue Methode zur Berechnung des Normalwerts der von einer Antidumpinguntersuchung betroffenen Ware bei Vorliegen nennenswerter Marktverzerrungen im Ausfuhrland.

Würdigung durch das Gericht

Ihre Klage haben die Klägerinnen u. a. darauf gestützt, dass die Kommission die von der Antidumpinguntersuchung „betroffene Ware“, d. h. Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung in China, rechtsfehlerhaft definiert habe. Sie haben insoweit geltend gemacht, dass sie Tausende verschiedener Typen von Aluminiumstrangpresserzeugnissen herstellten, so dass die Kommission Unterscheidungen hätte vornehmen müssen.

Unter Hinweis darauf, dass die Definition der betroffenen Ware unter die Ausübung des weiten Ermessens fällt, über das die Unionsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, stellt das Gericht fest, dass die Kommission im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung mehrere für diese Definition relevante Faktoren berücksichtigt hat, darunter die physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften der in Rede stehenden Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Nachfrage seitens der Kunden und den Herstellungsprozess.

Außerdem haben die Klägerinnen, obwohl ihnen insoweit die Beweislast oblag, nicht nachgewiesen, dass die Kommission diese Faktoren falsch bewertet hat oder welche anderen relevanteren Faktoren hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Definition der betroffenen Ware wird daher zurückgewiesen.

Sodann prüft das Gericht die Kritik der Klägerinnen an der Feststellung der Kommission, dass nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt vorlägen, sowie das Vorbringen von Airoldi, mit dem die Rechtmäßigkeit des „Berichts über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt“ ( 3 ) in Frage gestellt wird, der 2017 von der Kommission erstellt und von ihr beim Erlass der Durchführungsverordnung 2021/546 berücksichtigt wurde.

In Bezug auf das von Airoldi geltend gemachte Angriffsmittel weist das Gericht darauf hin, dass nur Vorbringen eines Streithelfers zulässig ist, das sich in dem durch die Anträge sowie die Klage- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien festgelegten Rahmen hält. Da die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit des Berichts über die nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Markt nicht in Frage gestellt haben, wird das Vorbringen von Airoldi, mit dem dieser Bericht beanstandet wird, als unzulässig zurückgewiesen.

Zu den Rügen der Klägerinnen, mit denen die Analyse der Kommission bezüglich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt beanstandet wird, führt das Gericht aus, dass das Konzept der „nennenswerten Verzerrungen“ im Ausfuhrland und die Methode zur Berechnung des Normalwerts der betroffenen Ware bei Vorliegen solcher Verzerrungen durch die Änderungsverordnung 2017/2321 ( 4 ) in die Antidumping-Grundverordnung eingeführt wurden.

Insoweit sieht der neue Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung vor, dass bei nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland von dem Grundsatz abgewichen werden kann, dass der Normalwert vorrangig anhand des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zu ermitteln ist. Nach Buchst. c dieser Bestimmung kann die Kommission einen Bericht erstellen, in dem die Marktgegebenheiten in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche beschrieben werden, wenn sie fundierte Hinweise darauf hat, dass in diesem Land oder dieser Branche möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Solche Berichte werden mit den ihnen zugrunde liegenden Beweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht.

Nach diesen Ausführungen weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sektor der Aluminiumstrangpresserzeugnisse in China auf der Grundlage einer Analyse der verschiedenen Faktoren festgestellt hat, die nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung zu berücksichtigen sind. Zudem hat sich die Kommission keineswegs, wie von den Klägerinnen behauptet, mit einer vagen und hypothetischen Analyse begnügt, sondern nicht nur den nach Buchst. c dieser Bestimmung erstellten Bericht über nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt, sondern auch eine ganze Reihe von Berichten, Dokumenten und Daten aus einer Vielzahl von Quellen, auch chinesischen, berücksichtigt. Sie hat auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, den Klägerinnen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die sie ihre Schlussfolgerung zu den nennenswerten Verzerrungen auf dem chinesischen Markt gestützt hat, sachgerecht zu vertreten.

Das Gericht hat daher die Rügen zurückgewiesen, mit denen die Prüfung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt in Frage gestellt wird.

Seiner Auffassung nach hat die Kommission auch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die Türkei als repräsentatives Land für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware ausgewählt habe.

Nach Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung wird der Normalwert, wenn festgestellt wird, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und ‑kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen bestehen, ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten rechnerisch ermittelt, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln. Zu diesem Zweck kann die Kommission als Quellen u. a. die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand heranziehen.

Das Kriterium, das nunmehr bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes zu erfüllen ist, ist daher ein wirtschaftlicher Entwicklungsstand, der dem des Ausfuhrlands ähnlich ist. Unter Beachtung dieses neuen Kriteriums bleibt die Rechtsprechung zu den ersetzten Bestimmungen der Antidumping-Grundverordnung im Wesentlichen anwendbar, d. h. die Kommission muss sich auf ein Drittland stützen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind.

In Anbetracht dieser Klarstellungen weist das Gericht zum einen die Bezugnahmen der Klägerinnen auf die frühere Rechtsprechung zurück, weil diese nicht übertragbar ist, und stellt zum anderen fest, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass die Türkei einen ähnlichen Entwicklungsstand wie China hat. Es weist ferner das Vorbringen, China habe mehr Einwohner als die Türkei und die Inlandsnachfrage sei unterschiedlich, zurück und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass der Kommission mit der Wahl der Türkei als repräsentatives Land ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

Die Kommission hat nach Auffassung des Gerichts auch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Schädigung und den Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China bejaht hat.

Insoweit weist das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen zurück, wonach der große Marktanteil der Unionshersteller eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausschließe. Es weist außerdem die Rügen zurück, mit denen geltend gemacht wird, die Kommission habe den Kontext des erheblichen Anstiegs des Verbrauchs und der Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs verkannt. In diesem Zusammenhang führt das Gericht zum einen aus, dass für die Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erleidet, die die Verhängung von Antidumpingzöllen zu rechtfertigen vermag, nicht verlangt wird, dass alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes einen Abwärtstrend aufzeigen. Zum anderen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der steigenden Nachfrage Marktanteile verloren hat und seine Rentabilität im Bezugszeitraum zurückgegangen ist.

Ebenso wenig hat die Kommission den Marktanteil der Einfuhren aus China, der nach Ansicht der Klägerinnen in absoluten Zahlen unter 15 % liegt, fehlerhaft berücksichtigt. Zwar sieht Art. 5 Abs. 7 der Antidumping-Grundverordnung vor, dass ein Verfahren nicht eingeleitet wird, wenn die Einfuhren aus einem Land einen Marktanteil von weniger als 1 % ausmachen, doch liegt der Marktanteil der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen aus China weit über diesem Prozentsatz. Da die Antidumping-Grundverordnung keine andere Marktanteilsschwelle für die Feststellung vorsieht, dass die Einfuhren aus einem Drittland keine Schädigung verursachen können, haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, was den Schluss auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission zuließe.

Da auch die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe unbegründet sind, weist das Gericht die Klage insgesamt ab.


( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021, L 109, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 338, S. 1) geänderten Fassung.

( 3 ) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vom 20. Dezember 2017 (SWD[2017] 483 final/2).

( 4 ) Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Grundverordnung und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2017, L 338, S. 1).

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