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Document 62021TA0401

    Rechtssache T-401/21: Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 — KN/Parlament (Institutionelles Recht – Mitglied des EWSA – Entlastungsverfahren für die Ausführung des Haushaltsplans des EWSA für das Haushaltsjahr 2019 – Entschließung des Parlaments, in der der Kläger als Mobbing-Täter bezeichnet wird – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Schutz personenbezogener Daten – Unschuldsvermutung – Verschwiegenheitspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung – Verhältnismäßigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

    ABl. C 35 vom 30.1.2023, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/51


    Urteil des Gerichts vom 30. November 2022 — KN/Parlament

    (Rechtssache T-401/21) (1)

    (Institutionelles Recht - Mitglied des EWSA - Entlastungsverfahren für die Ausführung des Haushaltsplans des EWSA für das Haushaltsjahr 2019 - Entschließung des Parlaments, in der der Kläger als Mobbing-Täter bezeichnet wird - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Schutz personenbezogener Daten - Unschuldsvermutung - Verschwiegenheitspflicht - Grundsatz der guten Verwaltung - Verhältnismäßigkeit - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

    (2023/C 35/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: KN (vertreten durch Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld und Rechtsanwalt M. Aboudi)

    Beklagter: Europäisches Parlament (vertreten durch R. Crowe, C. Burgos und M. Allik als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Mit seiner Klage beantragt der Kläger zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/1552 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (ABl. 2021, L 340, S. 140) und der Entschließung (EU) 2021/1553 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind (ABl. 2021, L 340, S. 141), und zum anderen nach Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, den er durch die angefochtenen Rechtsakte erlitten habe.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    KN trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 338 vom 23.8.2021.


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