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Document 62021CJ0353
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2024.
Ryanair DAC gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Finnischer Luftverkehrsmarkt – Beihilfe, die Finnland einem Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährt hat – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Staatliche Garantie für ein Darlehen – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Beihilfe, die darauf gerichtet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr.
Rechtssache C-353/21 P.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2024.
Ryanair DAC gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Finnischer Luftverkehrsmarkt – Beihilfe, die Finnland einem Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährt hat – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Staatliche Garantie für ein Darlehen – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Beihilfe, die darauf gerichtet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr.
Rechtssache C-353/21 P.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:437
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2024 –
Ryanair/Kommission
(Rechtssache C‑353/21 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Finnischer Luftverkehrsmarkt – Beihilfe, die Finnland einem Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährt hat – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Staatliche Garantie für ein Darlehen – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Beihilfe, die darauf gerichtet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr“
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1. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Maßnahme, mit der nicht der gesamte durch das außergewöhnliche Ereignis verursachte Schaden beseitigt wird – Unbeachtlichkeit (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV) (vgl. Rn. 27-32) |
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2. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Kriterien – Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs – Kein notwendiges Kriterium (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV) (vgl. Rn. 40-43, 79) |
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3. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Vereinbarkeit der Garantie mit dem Binnenmarkt trotz ihres ausschließlichen Charakters – Voraussetzungen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV) (vgl. Rn. 59-64) |
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4. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Verletzung des Verbots der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Fehlen (Art. 18 und Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Rn. 65-70) |
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5. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Kriterien – Ziel der Beihilfemaßnahme – Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV) (vgl. Rn. 75-78) |
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6. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Beurteilung der Beihilfe im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit – Voraussetzungen (Art. 49, Art. 56 und Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV) (vgl. Rn. 89-95) |
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7. |
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Beschluss der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Voraussetzungen – Erfordernis, dass die Beteiligten das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nachweisen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV) (vgl. Rn. 101-108) |
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8. |
Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung oder eine Beihilfemaßnahme zu erheben – Begründungspflicht – Umfang (Art. 107 Abs. 2 Buchst. b und Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 114-115) |
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Ryanair DAC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |