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Document 62021CJ0353

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2024.
Ryanair DAC gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Finnischer Luftverkehrsmarkt – Beihilfe, die Finnland einem Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährt hat – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Staatliche Garantie für ein Darlehen – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Beihilfe, die darauf gerichtet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr.
Rechtssache C-353/21 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:437

 Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. Mai 2024 –
Ryanair/Kommission

(Rechtssache C‑353/21 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Finnischer Luftverkehrsmarkt – Beihilfe, die Finnland einem Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährt hat – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Staatliche Garantie für ein Darlehen – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Beihilfe, die darauf gerichtet ist, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr“

1. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Maßnahme, mit der nicht der gesamte durch das außergewöhnliche Ereignis verursachte Schaden beseitigt wird – Unbeachtlichkeit

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 27-32)

2. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Kriterien – Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs – Kein notwendiges Kriterium

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 40-43, 79)

3. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Vereinbarkeit der Garantie mit dem Binnenmarkt trotz ihres ausschließlichen Charakters – Voraussetzungen

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 59-64)

4. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Verletzung des Verbots der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Fehlen

(Art. 18 und Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 65-70)

5. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt – Kriterien – Ziel der Beihilfemaßnahme – Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 75-78)

6. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Beurteilung der Beihilfe im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit – Voraussetzungen

(Art. 49, Art. 56 und Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 89-95)

7. 

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Garantie für ein Darlehen zur Unterstützung eines für die finnische Wirtschaft wichtigen Luftfahrtunternehmens im Rahmen der COVID-19-Pandemie – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Beschluss der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Voraussetzungen – Erfordernis, dass die Beteiligten das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nachweisen

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 101-108)

8. 

Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung oder eine Beihilfemaßnahme zu erheben – Begründungspflicht – Umfang

(Art. 107 Abs. 2 Buchst. b und Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 114-115)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Ryanair DAC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. 

Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 349 vom 30.8.2021.

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