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Document 62020TJ0322

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023.
Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-322/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:265

 Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023 – Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission

(Rechtssache T‑322/20) ( 1 )

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen einen Beschluss der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt – Klage eines Anteilseigners des von diesem Beschluss betroffenen Unternehmens – Rechtsschutzinteresse, das sich von dem dieses Unternehmens unterscheidet – Fehlen – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 26-37)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG.

3. 

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 247 vom 27.7.2020.

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