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Document 62020TJ0322
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023.
Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-322/20.
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023.
Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-322/20.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:265
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023 – Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission
(Rechtssache T‑322/20) ( 1 )
„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen einen Beschluss der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt – Klage eines Anteilseigners des von diesem Beschluss betroffenen Unternehmens – Rechtsschutzinteresse, das sich von dem dieses Unternehmens unterscheidet – Fehlen – Unzulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 26-37)
Tenor
| 1. | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. | 
| 2. | Die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG. | 
| 3. | Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |