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Document 62019TO0645
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2020.
International Management Group (IMG) gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Entwicklungszusammenarbeit – Haushaltsvollzug der Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung – Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs – Schreiben der Kommission mit der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Dokumente – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Enger Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung – Rechtshängigkeit – Unzulässigkeit – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache T-645/19.
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2020.
International Management Group (IMG) gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage – Entwicklungszusammenarbeit – Haushaltsvollzug der Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung – Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs – Schreiben der Kommission mit der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Dokumente – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Enger Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung – Rechtshängigkeit – Unzulässigkeit – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache T-645/19.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:388
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2020 – IMG/Kommission
(Rechtssache T‑645/19)
„Nichtigkeitsklage – Entwicklungszusammenarbeit – Haushaltsvollzug der Union im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung – Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs – Schreiben der Kommission mit der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Dokumente – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Enger Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung – Rechtshängigkeit – Unzulässigkeit – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 45-49) |
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2. |
Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils – Rückwirkung der Nichtigerklärung (Art. 266 AEUV) (vgl. Rn. 55, 56, 58, 59, 67) |
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3. |
Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Entscheidung, in der nicht zwangsläufig die in dem für nichtig erklärten Rechtsakt enthaltenen Gründe aufgeführt werden müssen (Art. 266 AEUV) (vgl. Rn. 57) |
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4. |
Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Angemessene Frist – Beurteilungskriterien – Schreiben der Kommission mit der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Dokumente – Vorbereitende Handlung – Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens – Unzulässigkeit (Art. 266 AEUV) (vgl. Rn. 72-76) |
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5. |
Schadensersatzklage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags (vgl. Rn. 80) |
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6. |
Gerichtliches Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit – Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen – Unzulässigkeit der später eingereichten Klage (vgl. Rn. 82) |
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7. |
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Fehlen – Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und Art. 126) (vgl. Rn. 89-93) |
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 18. Juli 2019, in dem die Kommission die Klägerin im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C‑183/17 P und C‑184/17 P, EU:C:2019:78), auffordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch dieses Schreiben und durch die mit dem genannten Urteil für nichtig erklärten Entscheidungen der Kommission entstanden sein soll.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen |
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2. |
Die International Management Group (IMG) trägt die Kosten |