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Document 62019TO0190

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. August 2020.
BF gegen Europäische Kommission.
Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Betrieb der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen – Vorläufige Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden gewährt haben sollen – Zweite Aufforderung zum Tätigwerden – Stellungnahme der Kommission – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 – Rechtsbehelfsfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache T-190/19.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:368

 Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. August 2020 – BF/Kommission

(Rechtssache T‑190/19)

„Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Betrieb der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen – Vorläufige Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden gewährt haben sollen – Zweite Aufforderung zum Tätigwerden – Stellungnahme der Kommission – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 – Rechtsbehelfsfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1. 

Untätigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Verspätete Klageerhebung – Ausschlusswirkung

(Art. 265 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 30-34)

2. 

Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Klageerhebung – Begriff – Schreiben der Kommission, in dem die vorläufige Einschätzung mitgeteilt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliege – Einbeziehung

(Art. 265 Abs. 2 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2)

(vgl. Rn. 39-41)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlegung von Urkunden – Pflichten des Antragstellers

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 89 Abs. 3 Buchst. d)

(vgl. Rn. 46)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Beschluss zum Abschluss des Vorprüfungsverfahrens in Bezug auf eine staatliche Beihilfe, die die deutschen Behörden der Gesellschaft A und der Gesellschaft B gewährt haben sollen, zu erlassen

Tenor

1. 

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. 

BF trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

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