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Document 62019TJ0157

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. Februar 2021.
Dalokay Şanli gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Begründungspflicht.
Rechtssache T-157/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:75

 Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. Februar 2021 –
Şanli/Rat

(Rechtssache T-157/19)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Begründungspflicht“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit – Flexible Auslegung

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 24, 25)

2. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Mindestanforderungen

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates; Beschluss [GASP] 2019/25 des Rates; Verordnungen Nr. 2580/2001 und 2019/24 des Rates)

(vgl. Rn. 36-40)

3. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Umfang – Begründung – Beibehaltung des Namens des Klägers auf den streitigen Listen aufgrund seiner Verbindung zur PKK und deren Qualifikation als Vereinigung oder Körperschaft, die terroristische Handlungen begangen hat – Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates, mit denen die PKK zwischen 2014 und 2017 erneut in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen wurde – Unzureichende Begründung

(Art. 296 AEUV; Beschluss [GASP] 2019/25 des Rates; Verordnung 2019/24 des Rates)

(vgl. Rn. 53-56, 60-64)

4. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Schadensersatzantrag, der erstmals in der Erwiderung gestellt wird – Unzulässigkeit

(Art. 268 und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 70-72)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 (ABl. 2019, L 6, S. 6) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 (ABl. 2019, L 6, S. 2), soweit sie den Kläger betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des vom Kläger infolge dieser Handlungen angeblich erlittenen Schadens

Tenor

1. 

Der Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 werden aufgehoben, soweit sie Herrn Dalokay Şanli betreffen.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Şanli.

4. 

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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