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Document 62019TJ0157
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. Februar 2021.
Dalokay Şanli gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Begründungspflicht.
Rechtssache T-157/19.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. Februar 2021.
Dalokay Şanli gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Begründungspflicht.
Rechtssache T-157/19.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:75
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. Februar 2021 –
Şanli/Rat
(Rechtssache T-157/19)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Begründungspflicht“
1. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit – Flexible Auslegung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 24, 25) |
2. |
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Mindestanforderungen (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates; Beschluss [GASP] 2019/25 des Rates; Verordnungen Nr. 2580/2001 und 2019/24 des Rates) (vgl. Rn. 36-40) |
3. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Umfang – Begründung – Beibehaltung des Namens des Klägers auf den streitigen Listen aufgrund seiner Verbindung zur PKK und deren Qualifikation als Vereinigung oder Körperschaft, die terroristische Handlungen begangen hat – Nichtigerklärung der Rechtsakte des Rates, mit denen die PKK zwischen 2014 und 2017 erneut in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen wurde – Unzureichende Begründung (Art. 296 AEUV; Beschluss [GASP] 2019/25 des Rates; Verordnung 2019/24 des Rates) (vgl. Rn. 53-56, 60-64) |
4. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Schadensersatzantrag, der erstmals in der Erwiderung gestellt wird – Unzulässigkeit (Art. 268 und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 70-72) |
Gegenstand
Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 (ABl. 2019, L 6, S. 6) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 (ABl. 2019, L 6, S. 2), soweit sie den Kläger betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des vom Kläger infolge dieser Handlungen angeblich erlittenen Schadens
Tenor
1. |
Der Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Änderung und Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1084 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 werden aufgehoben, soweit sie Herrn Dalokay Şanli betreffen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Şanli. |
4. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |