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Document 62018CJ0719

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2020.
Vivendi SA gegen Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Freiheit und Pluralismus der Medien – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV – Richtlinie 2002/21/EG – Art. 15 und 16 – Nationale Regelung, die es einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in einem Sektor verbietet, in einem anderen Sektor eine ‚wichtige wirtschaftliche Dimension‘ zu erlangen – Berechnung der im Sektor der elektronischen Kommunikation und im Mediensektor erzielten Einnahmen – Definition des Sektors der elektronischen Kommunikation – Begrenzung auf die Märkte, die Gegenstand einer Vorabregelung sind – Berücksichtigung der Einnahmen von verbundenen Gesellschaften – Festlegung einer anderen Einnahmenschwelle für Gesellschaften, die im Sektor der elektronischen Kommunikation tätig sind.
Rechtssache C-719/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:627

Rechtssache C-719/18

Vivendi SA

gegen

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

(Vorabentscheidungsersuchen
des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio)

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. September 2020

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Freiheit und Pluralismus der Medien – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV – Richtlinie 2002/21/EG – Art. 15 und 16 – Nationale Regelung, die es einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in einem Sektor verbietet, in einem anderen Sektor eine ‚wichtige wirtschaftliche Dimension‘ zu erlangen – Berechnung der im Sektor der elektronischen Kommunikation und im Mediensektor erzielten Einnahmen – Definition des Sektors der elektronischen Kommunikation – Begrenzung auf die Märkte, die Gegenstand einer Vorabregelung sind – Berücksichtigung der Einnahmen von verbundenen Gesellschaften – Festlegung einer anderen Einnahmenschwelle für Gesellschaften, die im Sektor der elektronischen Kommunikation tätig sind“

  1. Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Jeweiliger Geltungsbereich – Kriterien

    (Art. 49 und 63 AEUV)

    (vgl. Rn. 39-41)

  2. Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Nationale Regelung, die es einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in einem Sektor verbietet, in einem anderen Sektor eine „wichtige wirtschaftliche Dimension“ zu erlangen – Berechnung der im Sektor der elektronischen Kommunikation und im Mediensektor erzielten Einnahmen – Berücksichtigung der Einnahmen von verbundenen Gesellschaften – Unzulässigkeit

    (Art. 49 AEUV; Protokoll Nr. 29 zum EU- und zum AEU-Vertrag; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11 Abs. 2; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 5, 25 und 27 sowie Art. 15 und 16)

    (vgl. Rn. 50-52, 54-59, 63-69, 72-80 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.

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