Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CJ0333

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019.
Lombardi Srl gegen Comune di Auletta u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung – Anschlussklage des Zuschlagsempfängers – Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage.
Rechtssache C-333/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:675

Rechtssache C‑333/18

Lombardi Srl

gegen

Comune di Auletta u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung – Anschlussklage des Zuschlagsempfängers – Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage

Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Nationale Verfahrensvorschriften, nach denen die Klage eines Bieters auf Ausschluss eines anderen Bieters aufgrund der vorrangigen Behandlung der Anschlussklage des letztgenannten Bieters unzulässig ist – Unzulässigkeit

(Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3)

(vgl. Rn. 22-26, 29-31, 33, 34 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.

Top