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Document 62018CJ0333
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019.
Lombardi Srl gegen Comune di Auletta u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung – Anschlussklage des Zuschlagsempfängers – Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage.
Rechtssache C-333/18.
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019.
Lombardi Srl gegen Comune di Auletta u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung – Anschlussklage des Zuschlagsempfängers – Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage.
Rechtssache C-333/18.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:675
Rechtssache C‑333/18
Lombardi Srl
gegen
Comune di Auletta u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato)
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung – Anschlussklage des Zuschlagsempfängers – Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage
Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Nationale Verfahrensvorschriften, nach denen die Klage eines Bieters auf Ausschluss eines anderen Bieters aufgrund der vorrangigen Behandlung der Anschlussklage des letztgenannten Bieters unzulässig ist – Unzulässigkeit
(Richtlinie 89/665 des Rates in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3)
(vgl. Rn. 22-26, 29-31, 33, 34 und Tenor)