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Document 62016CJ0247

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. September 2017.
Heike Schottelius gegen Falk Seifert.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter – Begriff des Kaufvertrags – Unanwendbarkeit dieser Richtlinie – Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Rechtssache C-247/16.

Court reports – general

Rechtssache C‑247/16

Heike Schottelius

gegen

Falk Seifert

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter – Begriff des Kaufvertrags – Unanwendbarkeit dieser Richtlinie – Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 7. September 2017

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Grenzen–Ersuchen um Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, die im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht anwendbar sind–Unanwendbarkeit der Richtlinie 1999/44 auf einen Werkvertrag

    (Art. 267 AEUV; Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  2. Verbraucherschutz–Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter–Richtlinie 1999/44–Geltungsbereich–Kaufvertrag–Begriff

    (Richtlinie 1999/44 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 4 und Art. 2 Abs. 5)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 23-25, 44 und 46)

  2.  Die Richtlinie 1999/44 enthält zwar keine Definition des Ausdrucks „Kaufvertrag“, doch verweist sie hinsichtlich der Bedeutung dieses Ausdrucks auch nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften. Der Ausdruck ist daher für die Anwendung der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle,C‑34/10, EU:C:2011:669, Rn. 26).

    Sowohl aus den Vorschriften der Richtlinie 1999/44 als auch aus ihrem Zusammenhang ergibt sich nämlich, dass der Begriff des Kaufvertrags nur bestimmte Verträge erfasst, die nach den nationalen Rechtsordnungen anders eingestuft werden können, nämlich als Dienstverträge oder Werkverträge.

    So gelten zum einen nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie als Kaufverträge „auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter“. Daher fällt ein Kaufvertrag über ein Gut, das vom Verkäufer erst hergestellt oder erzeugt werden muss, in den Geltungsbereich der Richtlinie.

    Zum anderen wird nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage des Verbrauchsgutes insbesondere dann der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war. Somit fällt die Dienstleistung der Montage des Gutes in den Geltungsbereich der Richtlinie, wenn sie im Verbund mit dem Kaufabschluss steht.

    Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich zum einen, dass die Richtlinie 1999/44 nicht ausschließlich für Kaufverträge im engeren Sinne gilt, sondern auch für bestimmte Arten von Verträgen, die eine Dienstleistung umfassen und nach dem geltenden nationalen Recht als Dienstvertrag oder als Werkvertrag eingestuft werden können, nämlich für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter und für Verträge, die die Montage solcher Güter im Verbund mit einem Kaufabschluss vorsehen.

    Zum anderen können diese Arten von Verträgen, die eine Dienstleistung umfassen, nur dann als „Kaufverträge“ im Sinne der Richtlinie eingestuft werden, wenn die Dienstleistung den Verkauf lediglich ergänzt.

    (vgl. Rn. 32, 34-38)

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