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Document 62016CJ0147

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Mai 2018.
Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW gegen Susan Romy Jozef Kuijpers.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘ – Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird – Vertrag über die zinslose Teilzahlung der Studiengebühren und des Beitrags für eine Studienreise.
Rechtssache C-147/16.

Rechtssache C-147/16

Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW

gegen

Susan Romy Jozef Kuijpers

(Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt – Art. 2 Buchst. c – Begriff ‚Gewerbetreibender‘ – Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird – Vertrag über die zinslose Teilzahlung der Studiengebühren und des Beitrags für eine Studienreise“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Mai 2018

  1. Verbraucherschutz–Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen–Richtlinie 93/13–Nationales Gericht, das im Säumnisfall entscheidet–Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Vertragsklausel gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt–Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6)

  2. Verbraucherschutz–Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen–Richtlinie 93/13–Anwendungsbereich–Vertrag zwischen einer Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, und einem Studierenden über die zinslose Teilzahlung der Studiengebühren und des Beitrags für eine Studienreise–Einrichtung, die in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ anzusehen ist–Einbeziehung

    (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 2 Buchst. c)

  1.  Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist. Dies gilt für alle Bestimmungen der Richtlinie, die unerlässlich sind, um das mit Art. 6 verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, was nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im belgischen Rechtspflegesystem bei durch Versäumnisurteil entscheidenden Gerichten der Fall ist, diese Befugnis auch ausüben muss, um von Amts wegen anhand der in der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die streitige Klausel, die Gegenstand der Klage ist, und der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C‑488/11, EU:C:2013:341, Rn. 45).

    (vgl. Rn. 35-37, Tenor 1)

  2.  Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

    Gestützt wird diese Auslegung durch den Schutzzweck der Richtlinie. Im Rahmen eines Vertrags wie des im Ausgangsverfahren fraglichen herrscht nämlich grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen der Bildungseinrichtung und der Studierenden, die sich aus der Asymmetrie ergibt, die zwischen diesen Parteien im Bereich der Information und der technischen Fähigkeiten besteht. Eine solche Einrichtung verfügt nämlich über eine dauerhafte Organisation und technische Fähigkeiten, über die zu privaten Zwecken handelnde Studierende, die beiläufig mit einem solchen Vertrag konfrontiert werden, nicht unbedingt verfügen.

    (vgl. Rn. 59, 60, Tenor 2)

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