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Document 62013CJ0619

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017.
Mamoli Robinetteria SpA gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Kronzeugenregelung – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache C-619/13 P.

Court reports – general

Rechtssache C‑619/13 P

Mamoli Robinetteria SpA

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Kronzeugenregelung – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017

  1. Gerichtliches Verfahren–Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens–Voraussetzungen–Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind–Fehlen–Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels–Keine Erweiterung–Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2)

  2. Rechtsmittel–Gründe–Gegen eine nicht tragende Tatsachenfeststellung gerichteter Rechtsmittelgrund–Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund–Zurückweisung

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  3. Rechtsmittel–Gründe–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Ungenauer Rechtsmittelgrund–Unzulässigkeit

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d)

  4. Rechtsmittel–Gründe–Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente–Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers–Unzulässigkeit

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 2)

  5. Wettbewerb–Regeln der Union–Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit und Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen–Gültigkeit

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission)

  6. Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung–Überprüfung der Erfüllung der Begründungspflicht durch den Gerichtshof–Einbeziehung

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  7. Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung–Zulässigkeit–Voraussetzungen

    (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

  8. Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Höchstbetrag–Anwendung des Höchstbetrags bei allen mit einer Sanktion belegten Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt waren–Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung–Fehlen

    (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3)

  9. Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Kriterien–Schwere der Zuwiderhandlung–In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte

    (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 22 und 25)

  10. Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Gerichtliche Nachprüfung–Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung–Umfang–Grenze–Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes–Berücksichtigung der Unterschiede und der besonderen Gegebenheiten bei den betreffenden Unternehmen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und 21; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13, 19-22, 25, 28 und 29)

  11. Rechtsmittel–Gründe–Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen–Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist–Zurückweisung

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  12. Gerichtliches Verfahren–Beweisaufnahme–Anhörung von Zeugen–Ermessen des Gerichts

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 30-35)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 37, 38)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 42, 50)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 43, 44, 62)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 51-55)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 63-65, 113)

  7.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 66-69)

  8.  Durch die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes soll die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können. Es handelt sich somit um eine einheitlich für alle Unternehmen geltende und von deren Größe abhängige Obergrenze, die überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll. Sie dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck.

    Somit kann es keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung darstellen, wenn für alle mit einer Sanktion belegten Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt waren, Geldbußen auf 10 % ihres jeweiligen Umsatzes festgesetzt werden, da dies nur Folge der Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze ist.

    (vgl. Rn. 83-85)

  9.  Zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und in der Folge zur Festsetzung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße kann zwar u. a. der Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die Zahl der von ihr betroffenen Produktuntergruppen berücksichtigt werden, doch kann der Umstand, dass eine Zuwiderhandlung eine größere räumliche Ausdehnung hat und sich auf mehr Produkte erstreckt als eine andere, für sich genommen nicht zwangsläufig bedeuten, dass die erstgenannte Zuwiderhandlung insgesamt betrachtet und insbesondere im Hinblick auf ihre Art als schwerwiegender einzustufen ist als die letztgenannte und daher die Festsetzung eines höheren Koeffizienten für den Zusatzbetrag rechtfertigt als desjenigen, der der Berechnung der Geldbuße zugrunde liegt, mit der die letztgenannte Zuwiderhandlung geahndet wird.

    (vgl. Rn. 101)

  10.  Das Gericht hat den Grundsatz der Gleichbehandlung insbesondere bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eines Beschlusses der Kommission, mit dem Geldbußen verhängt werden, zu beachten. Die Ausübung einer solchen Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Festsetzung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden.

    Für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung muss die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, jedoch nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003. Solche Unterschiede können sich auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam.

    (vgl. Rn. 103-105)

  11.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 107, 108)

  12.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 117-120)

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