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Document 62013CJ0536

    Gazprom

    Rechtssache C‑536/13

    „Gazprom“ OAO

    gegen

    Lietuvos Respublika

    (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Geltungsbereich — Schiedsgerichtsbarkeit — Ausschluss — Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche — Anordnung eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Anordnung, mit der die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats untersagt wird — Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen — New Yorker Übereinkommen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2015

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Geltungsbereich — Ausgeschlossene Rechtsgebiete — Schiedsgerichtsbarkeit — Bei einem nationalen Gericht anhängiges Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen — Frage der anwendbaren Vorschriften des nationalen und des Völkerrechts

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)

    Die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie einem Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, nicht verwehrt, da diese Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.

    Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs unterliegt nämlich dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden, und den in diesem Mitgliedstaat anwendbaren völkerrechtlichen Vorschriften, und nicht der Verordnung Nr. 44/2001.

    Somit könnte sich eine etwaige Beschränkung der Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats, das mit einem parallelen Rechtsstreit befasst ist, über seine Zuständigkeit selbst zu entscheiden, nur dann ergeben, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, durch ein Gericht desselben Mitgliedstaats nach dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls dem New Yorker Übereinkommen erfolgt, die dieses vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgenommene Gebiet regeln.

    (vgl. Rn. 41, 42, 44 und Tenor)

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    Rechtssache C‑536/13

    „Gazprom“ OAO

    gegen

    Lietuvos Respublika

    (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Geltungsbereich — Schiedsgerichtsbarkeit — Ausschluss — Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche — Anordnung eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Anordnung, mit der die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats untersagt wird — Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen — New Yorker Übereinkommen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. Mai 2015

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Geltungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Schiedsgerichtsbarkeit – Bei einem nationalen Gericht anhängiges Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen – Frage der anwendbaren Vorschriften des nationalen und des Völkerrechts

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)

    Die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie einem Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, nicht verwehrt, da diese Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.

    Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs unterliegt nämlich dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden, und den in diesem Mitgliedstaat anwendbaren völkerrechtlichen Vorschriften, und nicht der Verordnung Nr. 44/2001.

    Somit könnte sich eine etwaige Beschränkung der Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats, das mit einem parallelen Rechtsstreit befasst ist, über seine Zuständigkeit selbst zu entscheiden, nur dann ergeben, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, durch ein Gericht desselben Mitgliedstaats nach dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls dem New Yorker Übereinkommen erfolgt, die dieses vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgenommene Gebiet regeln.

    (vgl. Rn. 41, 42, 44 und Tenor)

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