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Document 62012CJ0028

Kommission / Rat

Rechtssache C‑28/12

Europäische Kommission

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage — Gemischte internationale Übereinkünfte — Beschluss über die Genehmigung zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung dieser Übereinkünfte — Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten — Autonomie der Unionsrechtsordnung — Beteiligung der Mitgliedstaaten am Verfahren und am Beschluss nach Art. 218 AEUV — Abstimmungsmodalitäten im Rat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2015

  1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beschluss des Rates und der Mitgliedstaaten, mit dem die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines internationalen gemischten Abkommens genehmigt werden – Einbeziehung

    (Art. 263 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2011/708 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten)

  2. Nichtigkeitsklage – Klage der Mitgliedstaaten, des Parlaments, des Rates und der Kommission – Zulässigkeit unabhängig vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses

    (Art. 263 Abs. 2 AEUV)

  3. Völkerrechtliche Verträge – Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten – Gemeinsamer Beschluss des Rates und der Mitgliedstaaten betreffend die Unterzeichnung eines gemischten Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung auf nationaler Ebene – Unzulässigkeit – Pflicht zur Beachtung der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung und der Verfahrens- und Abstimmungsregeln

    (Art. 13 Abs. 2 EUV; Art. 218 Abs. 2, 5 und 8 AEUV; Beschluss 2011/708 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten)

  4. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Rechtsakts, bis dieser innerhalb angemessener Frist ersetzt wird – Rechtfertigung aus Gründen der Rechtssicherheit

    (Art. 264 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2011/708 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten)

  1.  Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV muss gegen alle von den Unionsorganen erlassenen Bestimmungen – vorausgesetzt, sie sollen Rechtswirkungen entfalten – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form gegeben sein. Ein Beschluss des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Unterzeichnung eines Abkommens über den Beitritt von Drittstaaten zu einem von der Union geschlossenen internationalen Abkommen und eines Zusatzabkommens im Namen der Union sowie über die vorläufige Anwendung dieser Abkommen zum einen durch die Union und zum anderen durch die Mitgliedstaaten ist als eine Handlung des Rates anzusehen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, da der Rat an den erlassenen Beschlüssen in sämtlichen Punkten beteiligt war.

    (vgl. Rn. 14, 15, 17)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 18)

  3.  Nach Art. 13 Abs. 2 EUV hat jedes Organ nach Maßgabe der ihm durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen zu handeln, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane sind insoweit im Vertrag festgelegt und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst.

    Was einen Beschluss betrifft, mit dem die Unterzeichnung einer Übereinkunft zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung durch die Union genehmigt werden, wird den Mitgliedstaaten nach Art. 218 Abs. 5 AEUV keine Zuständigkeit zuerkannt, da der Beschluss vom Rat erlassen werden muss. Daher ist ein Beschluss des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, mit dem die Unterzeichnung eines gemischten Abkommens und seine vorläufige Anwendung genehmigt werden und der in Wirklichkeit zwei verschiedene Rechtsakte miteinander verschmilzt, und zwar zum einen einen Rechtsakt betreffend die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Union und dessen vorläufige Anwendung durch diese und zum anderen einen Rechtsakt betreffend die vorläufige Anwendung des Abkommens durch die Mitgliedstaaten, ohne dass unterschieden werden könnte, welcher Rechtsakt den Willen des Rates widerspiegelt und welcher den Willen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt, für nichtig zu erklären. Dadurch war der Rat als Unionsorgan am Erlass des Rechtsakts betreffend die vorläufige Anwendung eines gemischten Abkommens durch die Mitgliedstaaten beteiligt, obwohl ein solcher Rechtsakt zunächst unter das innerstaatliche Recht jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten fällt und erst dann unter das Völkerrecht. Da Art. 218 Abs. 8 AEUV vorsieht, dass der Rat im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit beschließen muss, können die beiden im angefochtenen Beschluss zusammengefassten unterschiedlichen Rechtsakte zudem nicht rechtsgültig im Rahmen eines einzigen Verfahrens erlassen werden. Der Rechtsakt betreffend die vorläufige Anwendung der in Rede stehenden Abkommen durch die Mitgliedstaaten umfasst einen Konsens der Vertreter dieser Staaten und damit deren einstimmige Billigung.

    Des Weiteren trifft es zwar zu, dass auf dem Gebiet der gemischten Abkommen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen sowohl bei der Aushandlung und beim Abschluss als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen ist, jedoch kann es dieser Grundsatz nicht rechtfertigen, dass der Rat die Verfahrensregeln und Abstimmungsmodalitäten nach Art. 218 AEUV außer Acht lässt.

    (vgl. Rn. 41, 42, 44, 48-50, 52, 54, 55)

  4.  Aus Gründen der Rechtssicherheit können die Wirkungen einer im Rahmen einer Klage vor dem Gerichtshof angefochtenen Handlung aufrechterhalten werden, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Nichtigerklärung dieser Handlung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit einer solchen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Gegenstands in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

    So verhält es sich mit dem Beschluss 2011/708 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei, dessen Nichtigerklärung mit sofortiger Wirkung schwerwiegende Folgen für die Beziehungen der Union mit den betreffenden Drittstaaten sowie für die Wirtschaftsteilnehmer haben könnte, die ihre Tätigkeit auf dem Luftverkehrsmarkt ausüben und denen die vorläufige Anwendung dieser Abkommen zugutegekommen ist.

    (vgl. Rn. 60, 61)

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Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Beschluss des Rates und der Mitgliedstaaten, mit dem die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines internationalen gemischten Abkommens genehmigt werden – Einbeziehung

(Art. 263 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2011/708 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten)

2. Nichtigkeitsklage – Klage der Mitgliedstaaten, des Parlaments, des Rates und der Kommission – Zulässigkeit unabhängig vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses

(Art. 263 Abs. 2 AEUV)

3. Völkerrechtliche Verträge – Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten – Gemeinsamer Beschluss des Rates und der Mitgliedstaaten betreffend die Unterzeichnung eines gemischten Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung auf nationaler Ebene – Unzulässigkeit – Pflicht zur Beachtung der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung und der Verfahrens- und Abstimmungsregeln

(Art. 13 Abs. 2 EUV; Art. 218 Abs. 2, 5 und 8 AEUV; Beschluss 2011/708 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten)

4. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Rechtsakts, bis dieser innerhalb angemessener Frist ersetzt wird – Rechtfertigung aus Gründen der Rechtssicherheit

(Art. 264 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2011/708 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten)

Leitsätze

1. Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV muss gegen alle von den Unionsorganen erlassenen Bestimmungen – vorausgesetzt, sie sollen Rechtswirkungen entfalten – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form gegeben sein. Ein Beschluss des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Unterzeichnung eines Abkommens über den Beitritt von Drittstaaten zu einem von der Union geschlossenen internationalen Abkommen und eines Zusatzabkommens im Namen der Union sowie über die vorläufige Anwendung dieser Abkommen zum einen durch die Union und zum anderen durch die Mitgliedstaaten ist als eine Handlung des Rates anzusehen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, da der Rat an den erlassenen Beschlüssen in sämtlichen Punkten beteiligt war.

(vgl. Rn. 14, 15, 17)

2. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 18)

3. Nach Art. 13 Abs. 2 EUV hat jedes Organ nach Maßgabe der ihm durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen zu handeln, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane sind insoweit im Vertrag festgelegt und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst.

Was einen Beschluss betrifft, mit dem die Unterzeichnung einer Übereinkunft zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung durch die Union genehmigt werden, wird den Mitgliedstaaten nach Art. 218 Abs. 5 AEUV keine Zuständigkeit zuerkannt, da der Beschluss vom Rat erlassen werden muss. Daher ist ein Beschluss des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, mit dem die Unterzeichnung eines gemischten Abkommens und seine vorläufige Anwendung genehmigt werden und der in Wirklichkeit zwei verschiedene Rechtsakte miteinander verschmilzt, und zwar zum einen einen Rechtsakt betreffend die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Union und dessen vorläufige Anwendung durch diese und zum anderen einen Rechtsakt betreffend die vorläufige Anwendung des Abkommens durch die Mitgliedstaaten, ohne dass unterschieden werden könnte, welcher Rechtsakt den Willen des Rates widerspiegelt und welcher den Willen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt, für nichtig zu erklären. Dadurch war der Rat als Unionsorgan am Erlass des Rechtsakts betreffend die vorläufige Anwendung eines gemischten Abkommens durch die Mitgliedstaaten beteiligt, obwohl ein solcher Rechtsakt zunächst unter das innerstaatliche Recht jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten fällt und erst dann unter das Völkerrecht. Da Art. 218 Abs. 8 AEUV vorsieht, dass der Rat im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit beschließen muss, können die beiden im angefochtenen Beschluss zusammengefassten unterschiedlichen Rechtsakte zudem nicht rechtsgültig im Rahmen eines einzigen Verfahrens erlassen werden. Der Rechtsakt betreffend die vorläufige Anwendung der in Rede stehenden Abkommen durch die Mitgliedstaaten umfasst einen Konsens der Vertreter dieser Staaten und damit deren einstimmige Billigung.

Des Weiteren trifft es zwar zu, dass auf dem Gebiet der gemischten Abkommen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen sowohl bei der Aushandlung und beim Abschluss als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen ist, jedoch kann es dieser Grundsatz nicht rechtfertigen, dass der Rat die Verfahrensregeln und Abstimmungsmodalitäten nach Art. 218 AEUV außer Acht lässt.

(vgl. Rn. 41, 42, 44, 48-50, 52, 54, 55)

4. Aus Gründen der Rechtssicherheit können die Wirkungen einer im Rahmen einer Klage vor dem Gerichtshof angefochtenen Handlung aufrechterhalten werden, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Nichtigerklärung dieser Handlung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit einer solchen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Gegenstands in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

So verhält es sich mit dem Beschluss 2011/708 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei, dessen Nichtigerklärung mit sofortiger Wirkung schwerwiegende Folgen für die Beziehungen der Union mit den betreffenden Drittstaaten sowie für die Wirtschaftsteilnehmer haben könnte, die ihre Tätigkeit auf dem Luftverkehrsmarkt ausüben und denen die vorläufige Anwendung dieser Abkommen zugutegekommen ist.

(vgl. Rn. 60, 61)

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