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Document 62010CJ0144

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet von Gesellschaften und juristischen Personen

    (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 22 Nr. 2)

    Leitsätze

    Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf einen Rechtsstreit findet, in dem eine Gesellschaft geltend macht, ein Vertrag könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil ein Beschluss ihrer Organe, der zum Abschluss des Vertrags geführt habe, wegen Verstoßes gegen ihre Satzung ungültig sei.

    Diese Bestimmung erfasst nur Rechtsstreitigkeiten, die in erster Linie die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung von Gesellschaften oder juristischen Personen oder die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe betreffen. Fragen, die die Gültigkeit eines Beschlusses von Gesellschaftsorganen einer der Parteien über den Abschluss eines Vertrags betreffen, sind im Rahmen eines Vertragsrechtsstreits als akzessorisch anzusehen. Der Gegenstand eines solchen Rechtsstreits weist nicht unbedingt einen besonders engen Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Sitzes der Partei auf, die sich auf die angebliche Ungültigkeit eines Beschlusses ihrer eigenen Organe beruft. Es würde somit einer geordneten Rechtspflege zuwiderlaufen, solche Rechtsstreitigkeiten der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats zu unterstellen, in dem eine der Vertragsparteien ihren Sitz hat.

    (vgl. Randnrn. 39, 41, 44, 47 und Tenor)

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