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Document 62009CJ0300

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates – Tragweite – Neue Beschränkung – Begriff

(Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Art. 13)

Leitsätze

In Bezug auf türkische Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat gearbeitet haben, in dem am 1. Dezember 1980 der Beschluss Nr. 1/80 des mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates über die Entwicklung der Assoziation in Kraft getreten ist, ist Art. 13 dieses Beschlusses folgendermaßen auszulegen: Eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführten Bestimmung dieses Mitgliedstaats bezüglich des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis durch türkische Arbeitnehmer, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, stellt eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift dar, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert; es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Da der Wortlaut von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 keinen bestimmten Zeitpunkt angibt, ab dem die Stillhalteklausel gilt, kann das Vorliegen „neuer Beschränkungen“ im Sinne dieser Vorschrift nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen beurteilt werden, in deren Zusammenhang sie steht, im vorliegenden Fall dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80.

Das heißt jedoch nicht, dass nur dieser Zeitpunkt maßgebend ist. Um die Tragweite des Begriffs „neue Beschränkungen“ im Sinne von Art. 13 des genannten Beschlusses Nr. 1/80 zu bestimmen, ist daher auf das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel abzustellen. Diese soll dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer schaffen, dass den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheit einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht zu erschweren. Es ist festzustellen, dass sich die Tragweite der Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 13 dieses Beschlusses entsprechend auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erstreckt, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen.

Es muss daher auch gewährleistet sein, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem verfolgten Ziel entfernen, wenn sie Bestimmungen ändern, die sie in ihrem Gebiet nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben. Deshalb ist der Bezugszeitpunkt für die Beurteilung, ob die Einführung neuer Regeln zu „neuen Beschränkungen“ führt, der Zeitpunkt des Erlasses solcher Bestimmungen.

(vgl. Randnrn. 49-52, 54-56, 62 und Tenor)

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