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Document 62002TO0236

Leitsätze des Beschlusses

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

27. September 2002

Rechtssache T-236/02 R

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Beamte — Umsetzungsverfügung — Keine Dringlichkeit“

Vollständiger Wortlaut in italienischer Sprache   II-941

Gegenstand:

Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Neuzuweisung der Planstelle A 7/A 6 und ihres Inhabers Luigi Marcuccio von der Generaldirektion Entwicklung, Delegation der Kommission in Luanda (Angola), zur Generaldirektion Entwicklung in Brüssel und die unverzügliche Wiederverwendung von Herrn Marcuccio im Rahmen des zuvor bei dieser Delegation ausgeübten Dienstes.

Entscheidung:

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

  1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni juris“ – Kumulativer Charakter

    (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung ohne Disziplinarcharakter über die Umsetzung eines zuvor einer Delegation in einem Drittland zugewiesenen Beamten an den Sitz der Kommission – Zurückweisung

    (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

  1.  Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein solcher Antrag zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt.

    (Randnr. 14)

    Vgl. Gericht, 10. Februar 1999, Willeme/Kommission, T-211/98 R, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18

  2.  Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Sicherung des Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache. Zur Erreichung dieses Zieles müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Aus der Entscheidung, einen zuvor einer Delegation in einem Drittland zugewiesenen Beamten nach Brüssel umzusetzen, kann dem Betroffenen insofern kein beruflicher Schaden entstehen, als sie keinen Disziplinarcharakter aufweist. Selbst wenn ein solcher Schaden nachweislich entstanden wäre, würde er durch eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren in angemessener Weise wieder gutgemacht.

    (Randnrn. 32 und 35)

    Vgl. Gerichtshof, 25. März 1999, Willeme/Kommission, C-65/99 P(R), Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62; Gericht, 11. April 1995, Gómez de Enterria/Parlament, T-82/95 R, Slg. ÖD 1995, I-A-91 und II-297, Randnr. 21; Gericht, 10. September 1999, Elkaimund Mazuel/Kommission, T-173/99 R, Slg. ÖD 1999, I-A-155 und II-811. Randnr. 25

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