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Asiakirja 62000CJ0136

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Geltungsbereich - Freiwillige Altersversicherung - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG])

2. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Beiträge zur freiwilligen Altersversicherung vom steuerpflichtigen Einkommen - Ausschluss der an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden gezahlten Beiträge ungeachtet der Besteuerbarkeit der gezahlten Renten - Unzulässigkeit - Rechtfertigungsgrund - Fehlen

(EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG])

Leitsätze

1. Die Vorschriften des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit finden auf ein System der freiwilligen Altersversicherung Anwendung, soweit die vom Versicherten gezahlten Beiträge die wirtschaftliche Gegenleistung für die Renten darstellen, die ihm gezahlt werden, wenn er seine Berufstätigkeit beendet, und für den Träger, dem sie zugute kommen, Entgeltcharakter aufweisen. Nach Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG), dem zufolge das Kapitel über Dienstleistungen für Leistungen gilt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ist nämlich das Wesensmerkmal des Entgelts, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt.

( vgl. Randnrn. 26-27 )

2. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.

Angesichts der Bedeutung, die bei Abschluss einer Altersversicherung der Möglichkeit zukommt, hierfür Steuererleichterungen zu erhalten, können solche Vorschriften Versicherungsnehmer nämlich davon abhalten, freiwillige Altersversicherungen mit Unternehmen abzuschließen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, und diese Unternehmen dazu bringen, ihre Dienste nicht auf dem Markt des erstgenannten Mitgliedstaats anzubieten.

Die Notwendigkeit, die steuerliche Kohärenz sicherzustellen, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen zu gewährleisten und das Steueraufkommen zu erhalten, vermag eine solche Regelung nicht zu rechtfertigen, da

- erstens ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge und der Besteuerung der vom Versicherer gezahlten Renten fehlt und die steuerliche Kohärenz nicht auf der Ebene einer Einzelperson hergestellt wird;

- zweitens ein Mitgliedstaat - abgesehen davon, dass nichts die beteiligten Steuerbehörden daran hindert, vom Steuerpflichtigen selbst alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge erfuellt sind - sich auf die Richtlinie 77/799 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern berufen kann, um alle Auskünfte zu erhalten, die er für die ordnungsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer benötigt, wobei die wirksame Kontrolle einer Besteuerung der gezahlten Renten durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken;

- drittens die Notwendigkeit, einen Steuerausfall zu vermeiden, weder bei den in Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) genannten Gründen aufgeführt ist noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört und ein etwaiger Steuervorteil für Dienstleistende in Form ihrer geringen steuerlichen Belastung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, einem anderen Mitgliedstaat nicht das Recht gibt, die in seinem Gebiet ansässigen Empfänger der Dienstleistungen steuerlich ungünstiger zu behandeln.

( vgl. Randnrn. 31-32, 37, 41, 49-52, 56-57 und Tenor )

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