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Dokuments 61991CJ0321

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Rindfleisch ° Ausfuhrerstattungen ° Differenzierte Erstattung ° Voraussetzungen für die Gewährung ° Ausgeführte, aber infolge höherer Gewalt vor ihrer Einfuhr in das Bestimmungsland untergegangene Erzeugnisse ° Keinerlei Erstattungsanspruch, wenn kein für alle Drittländer geltender Erstattungssatz festgelegt wurde

(Verordnungen des Rates Nr. 805/68, Nr. 885/68 und Nr. 565/80; Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission)

Leitsätze

Nach den Verordnungen Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation bei Rindfleisch, Nr. 885/68 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen, Nr. 565/80 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat ein Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch auf differenzierte Erstattung bei der Ausfuhr von Rindfleisch in ein Drittland, wenn ein für alle Drittländer geltender Erstattungssatz für die betreffenden Erzeugnisse nicht festgelegt worden ist und das ausgeführte Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft und vor der Einfuhr in das bestimmungsgemässe Drittland in unverändertem Zustand infolge höherer Gewalt untergegangen ist.

Augša