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Document 61986CJ0145

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen - Tragweite - Wirkungen der Entscheidung im Urteilsstaat - Gleiche Wirkungen im ersuchten Staat

    ( Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 26 )

    2 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Unterhaltsentscheidung - Hindernisse für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung - Nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallender Umstand - Im ersuchten Staat ausgesprochene Scheidung

    ( Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 1 Nr . 2 und Artikel 31 )

    3 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Miteinander unvereinbare Entscheidungen - Ausländische Entscheidung, mit der eine Person zur Gewährung von Unterhalt bei Getrenntleben durch die Zahlung einer Geldrente verpflichtet wird - Im ersuchten Staat ergangenes Scheidungsurteil

    ( Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 27 Nr . 3 )

    4 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung - Nichteinlegung - Im Stadium der Vollstreckung vorgebrachter Versagungsgrund - Unzulässigkeit - Verpflichtungen des angerufenen Gerichts - Grenzen

    ( Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 36 )

    Leitsätze

    1 . Eine gemäß Artikel 26 des Übereinkommens vom 27 . September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen anerkannte ausländische Entscheidung muß grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat .

    2 . Eine ausländische Entscheidung, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem Vertragsstaat mit der Vollstreckungsklausel versehen worden ist und die im Urteilsstaat vollstreckbar bleibt, muß im Vollstreckungsstaat nicht weiter vollstreckt werden, wenn die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des letztgenannten Staates aus Gründen, die ausserhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens liegen, nicht mehr möglich ist .

    Das Übereinkommen hindert das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht daran, im Rahmen der Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, mit der über Unterhaltsverpflichtungen bei Getrenntleben entschieden worden ist, die Konsequenzen aus einem inländischen Scheidungsurteil zu ziehen .

    3 . Eine ausländische Entscheidung, durch die ein Ehegatte verpflichtet wird, dem anderen Ehegatten aufgrund seiner aus der Ehe resultierenden Verpflichtung Unterhalt zu gewähren, ist im Sinne von Artikel 27 Nr . 3 des Übereinkommens mit einer inländischen Entscheidung unvereinbar, durch die die betreffende Ehe geschieden worden ist .

    4 . Artikel 36 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß die Partei, die nicht den in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung eingelegt hat, einen stichhaltigen Grund, den sie im Rahmen dieses Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung hätte vorbringen können, im Stadium der Vollstreckung der Entscheidung nicht mehr geltend machen kann und daß diese Regel von den Gerichten des Vollstreckungsstaats von Amts wegen anzuwenden ist . Diese Regel gilt jedoch dann nicht, wenn sie zur Folge hat, daß das inländische Gericht verpflichtet ist, die Wirkung eines vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommenen inländischen Urteils von dessen Anerkennung in dem Staat abhängig zu machen, in dem die ausländische Entscheidung, um deren Vollstreckung es geht, ergangen ist .

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