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Document 32016R1139

Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee

Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Im Einklang mit der EU-Strategie für die Meeresumwelt und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verfolgt sie folgende Ziele:

  • Festlegung eines regionalen Mehrjahresrahmens für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP);
  • Bewirtschaftung der Fischbestände in der Ostsee;
  • Gewährleistung, dass die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag* ermöglicht; und
  • Vermeidung und Verringerung unerwünschter Beifänge.

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (siehe die Zusammenfassung „Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund“) geändert und die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung wird ein Mehrjahresplan* für die folgenden Fischbestände in den EU-Ostseegewässern eingeführt:

  • Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee;
  • Hering in der mittleren und westlichen Ostsee, im Rigaischen Meerbusen und im Bottnischen Meerbusen;
  • Sprotte in der Ostsee.

Die Verordnung gilt auch für Beifänge* von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt.

Der Plan trägt zu Folgendem bei:

  • der Verwirklichung der Ziele der GFP, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt und gewährleistet wird, dass bei der Befischung der Fischbestände die Populationen in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;
  • der Einstellung der Rückwürfe, indem unerwünschte Beifänge vermieden und minimiert werden;
  • der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten.

Mit dem Plan wird ein ökosystembasierter Ansatz* für das Fischereimanagement verfolgt, um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit *

Die Verordnung sieht einen Rahmen für die Festlegung der jährlichen Fangquoten vor. Die Quoten sind nach einem bestimmten Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit festzulegen, eine Spanne, die für jede Art und jedes Gebiet, das unter die Verordnung fällt, bestimmt wird. Dieser Zielwert muss so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der festgelegten Spannen liegen. Die auf jährlichen wissenschaftlichen Gutachten basierenden Spannen bieten Flexibilität, um Änderungen in der Entwicklung der Bestände zu berücksichtigen.

Sicherheitsmechanismen

Die Zielwertspannen für die fischereiliche Sterblichkeit sollen sicherstellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands sinkt, weniger als 5 % beträgt. Besondere Erhaltungsmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn wissenschaftliche Gutachten ergeben, dass ein Bestand gefährdet ist.

Maßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, die als Beifang gefangen werden

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee, die als Beifang gefangen werden, gemäß den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu unter anderem folgenden Aspekten zu erlassen:

  • Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Hakengröße, Konstruktion der Fanggeräte, Garnstärke, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen;
  • Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;
  • Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;
  • Verbot oder Beschränkung der Fangtätigkeiten oder des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten;
  • Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.

Sonstige Bestimmungen

Der Plan sieht außerdem Folgendes vor:

  • Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission über Ausnahmen von der Anwendung der Pflicht zur Anlandung, insbesondere für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind;
  • technische Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte, insbesondere zum Schutz von laichenden Fischen und juvenilen Fischen oder zur Verbesserung der Selektivität;
  • Verbot jeglichen Fischfangs vom 1. Mai bis zum 31. Oktober in bestimmten Gebieten.

Die betroffenen EU-Länder (Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden) können gemeinsame Empfehlungen vorlegen, in denen sie die Kommission ersuchen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

Die Kommission bewertet den Plan alle fünf Jahre und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die die Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Juli 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Höchstmöglicher Dauerertrag: der höchste theoretische Gleichgewichtsertrag, der im Durchschnitt kontinuierlich aus einem Bestand unter bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen entnommen werden kann, ohne den Reproduktionsprozess wesentlich zu beeinflussen.
Beifang: unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden.
Mehrjahresplan: Instrument zur Schaffung eines mehrjährigen Rahmens auf regionaler Ebene (Meeresbecken) für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik).
Ökosystembasierter Ansatz: ein integrierter Ansatz für das Fischereimanagement, der darauf abzielt, die Nutzung der natürlichen Ressourcen unter Wahrung sowohl des biologischen Reichtums als auch der biologischen Prozesse zu verwalten, die zur Sicherung der Zusammensetzung, Struktur und Funktionsweise der Lebensräume des betroffenen Ökosystems erforderlich sind.
Fischereiliche Sterblichkeit: Fänge in einem bestimmten Zeitraum als Anteil des durchschnittlichen Bestands, der der Fischerei in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1-15)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.08.2019

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