Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023D0368

    Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten

    Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Аbkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden

    Beschluss (EU) 2022/1090 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den neuseeländischen Behörden

    Beschluss (EU) 2023/368 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den neuseeländischen Behörden

    WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

    Das Abkommen enthält Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den Strafverfolgungsbehörden Neuseelands (Polizei, Zoll und Einwanderungsdienst) mit folgenden Zielen:

    • Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus durch die zuständigen Behörden beider Parteien;
    • Garantien in Bezug auf die Menschenrechte und Freiheiten des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes.

    Die Beschlüsse markieren die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens mit Neuseeland durch die Europäische Union (EU).

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Abkommens werden nur zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung verarbeitet. Die Behörden machen eindeutige Angaben zu den Zwecken der Übermittlung der Daten. Die Daten müssen:

    • angemessen und relevant sein und nach Treu und Glauben und auf rechtmäßiger Grundlage verarbeitet werden;
    • sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein und unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden;
    • in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung von Einzelpersonen nur so lange ermöglicht, wie dies für die angegebenen Zwecke erforderlich ist;
    • auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherstellt.

    Die Vertragsbedingungen beinhalten:

    • besondere Kategorien personenbezogener Daten und verschiedene Kategorien von betroffenen Personen, darunter Opfer von Straftaten, Zeugen oder Personen unter 18 Jahren;
    • besondere Garantien bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten;
    • Leitlinien zur Weiterübermittlung personenbezogener Daten;
    • die Notwendigkeit einer Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen;
    • das Recht auf Auskunft zur Sicherstellung, dass die betroffene Person das Recht auf Information hat, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens verarbeitet werden;
    • das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung von Daten zur Sicherstellung, dass Einzelpersonen das Recht haben, die zuständigen Behörden aufzufordern, unrichtige personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt wurden, zu berichtigen;
    • Meldung von Verletzungen des Datenschutzes:
      • zur Sicherstellung, dass die jeweiligen Behörden einander sowie ihre jeweiligen Kontrollbehörden unterrichten und mögliche nachteilige Folgen begrenzen.
      • zur unverzüglichen Benachrichtigung der betroffenen Person, sofern eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich ernsthafte nachteilige Auswirkungen auf deren Grundrechte und Freiheiten hat;
    • Leitlinien zur Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten;
    • Protokollierung der Erhebung, der Änderung, des Zugriffs auf, der Offenlegung einschließlich der Weiterübermittlung, der Verknüpfung und der Löschung personenbezogener Daten;
    • technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten;
    • unabhängige Kontrollbehörden zur Sicherstellung des Datenschutzes und des Schutzes der Grundrechte und Freiheiten;
    • verwaltungsrechtlicher und gerichtlicher Rechtsbehelf, wenn die in diesem Abkommen anerkannten Rechte und Garantien verletzt wurden;
    • Streitbeilegung, darunter Konsultationen und Verhandlungen zwischen Vertretern der EU und von Neuseeland, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden;
    • nationale Kontaktstellen und Verbindungsbeamte.

    Die betroffenen EU-Einrichtungen sind:

    DATUM DES INKRAFTTRETENS

    Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über diplomatische Kanäle über den Abschluss ihrer jeweiligen Genehmigungsverfahren unterrichtet haben.

    Das Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    • 1.

      die darin vorgesehene Verwaltungsorganisation findet Anwendung und

    • 2.

      die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig mit, dass die darin vorgesehenen Verpflichtungen erfüllt sind, und solche Meldungen werden akzeptiert.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENTE

    Аbkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 51 vom 20.2.2023, S. 4-22).

    Beschluss (EU) 2022/1090 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 3-4).

    Beschluss (EU) 2023/368 des Rates vom 14. Februar 2023 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (ABl. L 51 vom 20.2.2023, S. 1-3).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Austausch und Schutz personenbezogener Daten in einer globalisierten Welt (COM(2017) 7 final vom 10.1.2017).

    Letzte Aktualisierung: 03.04.2023

    nach oben