Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R0590

    Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

    Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EG) Nr. 138/2004 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der EU

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    • Mit ihr wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung eingeführt.
    • Die Verordnung legt die Methodik zur Erfassung der nationalen und regionalen Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie die Fristen für deren Übermittlung an die Europäische Kommission fest.
    • Die Verordnung (EU) 2022/590 zur Änderung formalisiert die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von regionalen landwirtschaftlichen Daten an die Kommission, die bislang auf der Grundlage einer informellen Vereinbarung übermittelt wurden. Die neuen Vorschriften werden zu einer verbesserten Berichterstattung im Rahmen der 2023 in Kraft tretenden neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Landwirtschaftliche Gesamtrechnung:

    • ist ein Satellitenkonto* des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene;
    • analysiert die landwirtschaftliche Produktion und die Einnahmen, die sie generiert;
    • misst die gesamte landwirtschaftliche Produktion, einschließlich:
      • verkaufter oder gehandelter Waren und Dienstleistungen,
      • Vorratsveränderungen,
      • der Produktion für den Konsum oder zur Weiterverarbeitung;
    • die Daten für die LGR werden von den nationalen statistischen Ämtern und Landwirtschaftsministerien gesammelt und von Eurostat, dem Statistischen Amt der EU, gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 aggregiert.

    Gemeinsame Methodik

    Die in den ausführlichen Anhängen der Rechtsvorschrift beschriebene gemeinsame Methodik umfasst das Folgende.

    • Normen (etwa die einheitliche Verwendung örtlicher fachlicher Einheiten als Basiseinheit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen).
    • Definitionen (insbesondere zur Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen und eng damit verbundenen Tätigkeiten).
    • Klassifikationen und Buchungsregeln (zur detaillierten Aufteilung der Wirtschaftsbereiche und für Steuererwägungen).
    • Klar definierte Fristen für die Übermittlung der nationalen Daten an die Kommission (die erste Frist war im November 2003) und der regionalen Daten auf NUTS-2-Ebene bis zum 30. September 2023. Für die Übermittlung letzterer Daten können die Mitgliedstaaten jedoch einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine Ausnahmeregelung stellen.

    Die Kommission kann die Methodik ändern, sofern dadurch nicht die Grundkonzepte des Systems untergraben werden oder den nationalen Behörden nicht ein ungebührlicher Mehraufwand entsteht.

    Qualitätsbewertung

    • Die Verordnung (EU) 2022/590 zur Änderung enthält ferner Qualitätskriterien für die Berichterstattung und bringt damit die in der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 niedergelegten Vorschriften in Einklang mit den Qualitätskriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 (siehe Zusammenfassung).

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    • Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 ist am 25. Februar 2004 in Kraft getreten.
    • Die Verordnung (EU) 2022/590 zur Änderung ist am 2. Mai 2022 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Zur Verwaltung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden vergleichbare, aktuelle, systematische und zuverlässige Informationen benötigt. Die Daten zeigen den wirtschaftlichen Gesundheitszustand des Sektors und Änderungen bei den landwirtschaftlichen Einkommen an und sind wesentlich für die Politikplanung.

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Satellitenkonto. Satellitenkonten hängen mit den zentralisierten (nationalen oder regionalen) Konten zusammen und konzentrieren sich auf ein bestimmtes Gebiet bzw. einen bestimmten Aspekt des wirtschaftlichen oder sozialen Lebens im Rahmen der zentralisierten Konten; Beispiele sind Satellitenkonten für die Umwelt, den Tourismus oder unbezahlte Hausarbeit.

    HAUPTDOKUMENTE

    Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1-87).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1-727).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1-469).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 03.05.2022

    nach oben