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Document 32019L1153

Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/1153 über Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ihr Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen schwerwiegenden Straftaten durch

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugriffs- und Abfragebefugnis für Bankkonten

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) muss sicherstellen, dass die für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen benannten Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, um schwere Straftaten zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen und zu verfolgen, einschließlich der Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten.

Um ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten, werden Zugriffe und Abfragen nur im Einzelfall von Personal durchgeführt, das

  • in hohem Maß integer und ausreichend qualifiziert ist;
  • eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgabe benannt und ermächtigt ist;
  • in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet.

Über jeden Zugriff wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden regelmäßig von Datenschutzbeauftragten überprüft.

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass (im Einzelfall und zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung der Geldwäsche, der damit verbundenen Straftaten und Terrorismusfinanzierung)

  • ihre nationalen zentralen Meldestellen mit den benannten Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und zeitnah auf Ersuchen um Finanzinformationen oder -analysen antworten;
  • die benannten Behörden zeitnah auf Ersuchen um Strafverfolgungsinformationen der nationalen zentralen Meldestellen antworten;
  • die zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten in Ausnahme- und Dringlichkeitsfällen Finanzinformationen oder Finanzanalysen austauschen;
  • benannte Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage Finanzinformationen oder Finanzanalysen von ihren nationalen zentralen Meldestellen austauschen;
  • ihre Strafverfolgungsbehörden und die zentralen Meldestellen auf Ersuchen von Europol um Bankkontoinformationen oder Finanzanalysen antworten können.

All diese Informationsaustausche müssen den nationalen verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen und den Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Behörden, einschließlich der Autonomie der zentralen Meldestellen bei der Verbreitung ihrer Analysen, entsprechen.

Anfragen und Antworten werden unter Nutzung der eigens dafür vorgesehenen sicheren elektronischen Kommunikation übermittelt, die ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet.

Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder ihre Gewerkschaftszugehörigkeit zu ersehen sind, oder von Daten über den Gesundheitszustand oder über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung ist nur vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig.
  • Ausschließlich entsprechend geschultes und vom Verantwortlichen eigens hierzu ermächtigtes Personal darf auf Weisung des Datenschutzbeauftragten die zuvor genannten Daten einsehen und verarbeiten.

Überwachung und Evaluierung

Die Mitgliedstaaten müssen Statistiken führen, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung schwerer Straftaten zu überprüfen.

Bis zum 2. August 2024 und anschließend alle drei Jahre wird die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht zur Anwendung der Richtlinie übermitteln. Der Bericht wird veröffentlicht.

Die Richtlinie hebt den Beschluss 2000/642/JI des Rates auf.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 1. August 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 1. August 2021 Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122-137).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103-105).

Letzte Aktualisierung: 03.08.2022

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