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Document 32019L0770

Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie legt Vorschriften bezüglich der Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen fest, insbesondere
    • Vorschriften bezüglich der Konformität mit dem Vertrag und
    • Abhilfen für den Fall der Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistungen oder bei nicht erfolgter Bereitstellung.
  • Digitale Inhalte umfassen Computerprogramme und mobile Anwendungen sowie Audio- und Videodateien in digitaler Form.
  • Digitale Dienstleistungen umfassen beispielweise Cloud-Computing-Dienste und soziale Medien.
  • Die Richtlinie gehört zur Strategie des digitalen Binnenmarktes für Europa.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Verträge, bei denen ein Unternehmer digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher bereitstellt und die Verbraucher dafür einen Preis zahlen oder sich zur Zahlung verpflichten. Sie gilt außerdem dann, wenn der Verbraucher keinen Preis bezahlt, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zur Bereitstellung derselben verpflichtet, sofern die bereitgestellten personenbezogenen Daten nur zu Zwecken der Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen oder für den Unternehmer verarbeitet werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ausnahmen umfassen Verträge in Bezug auf

  • Waren mit digitalen Elementen (die in Richtlinie (EU) 2019/771) geregelt werden;
  • Internetzugang;
  • Verfassen von Textnachrichten (wie z. B. SMS), mit Ausnahme nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste;
  • Gesundheitsfürsorge;
  • Glücksspieldienstleistungen;
  • Finanzdienstleistungen;
  • Software, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz angeboten wird (sofern der Verbraucher keinen Preis zahlt und die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Verbesserung der speziellen Software verwendet werden);
  • digitale Inhalte als Bestandteil einer Darbietung oder einer Veranstaltung, wie zum Beispiel einer digitalen Filmvorführung;
  • digitale Inhalte, die von öffentlichen Stellen gemäß Richtlinie 2003/98/EG bereitgestellt werden.

Konformität

Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen müssen im Allgemeinen

  • der Beschreibung, Quantität und Qualität entsprechen und weitere Merkmale wie Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität erfüllen, wie es der Vertrag vorgibt;
  • sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen;
  • den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit sämtlichem Zubehör, sämtlichen Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt werden;
  • wie im Vertrag bestimmt aktualisiert werden;
  • sich für die Zwecke eignen, für die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen derselben Art normalerweise verwendet würden;
  • die Qualitäts- und Leistungsmerkmale aufweisen (einschließlich Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit), die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann;
  • mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann;
  • der vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Testversion oder Voranzeige entsprechen.

Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Konformität der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden. Die Richtlinie umfasst zudem näher beschriebene Vorschriften zur Verpflichtung zur Bereitstellung von Aktualisierungen.

Haftung des Unternehmers

  • Der Unternehmer haftet für
    • jede nicht erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen;
    • jede Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht und innerhalb von mindestens zwei Jahren offenbar wird. Wird die Vertragswidrigkeit innerhalb des ersten Jahres offenbar, wird der Verbraucher nicht nachweisen müssen, dass sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung bestanden hatte.
  • Werden die digitalen Inhalte oder die digitalen Dienstleistungen fortlaufend bereitgestellt, haftet der Unternehmer für jede Vertragswidrigkeit, die vorkommt und innerhalb der Bereitstellungfrist offenbar wird.

Abhilfen

  • Hat der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen unverzüglich oder innerhalb eines ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens nach einer Mahnung nicht bereitgestellt, so ist der Verbraucher zur Beendigung des Vertrags berechtigt.
  • Im Falle einer Vertragswidrigkeit ist der Verbraucher berechtigt, den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen herzustellen (sofern dies nicht unmöglich ist oder dies unverhältnismäßige Kosten für den Unternehmer verursachen würde). Falls der Unternehmer dies versäumt, hat der Verbraucher das Recht auf eine anteilmäßige Preisminderung oder auf Beendigung des Vertrags.
  • Wird der Vertrag beendet, hat der Unternehmer den Verbraucher in vollem Umfang zu entschädigen, mit Ausnahme der Zeiträume, in denen die fortlaufend bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vertragsgemäß waren.

Verpflichtungen und Rechte im Falle der Vertragsbeendigung

  • Sobald der Vertrag beendet ist, müssen die Unternehmer sämtliche Pflichten hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) erfüllen. Unter bestimmten Bestimmungen müssen die Unternehmer
    • auch auf die Verwendung von Inhalten verzichten, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher während der Verwendung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen bereitgestellt und gebildet wurden;
    • den Verbrauchern auch erlauben, solche Inhalte gebührenfrei abzurufen, und das ohne Verwehrung durch den Unternehmer und innerhalb einer angemessenen Frist.
  • Nach Vertragsende haben die Verbraucher von der Verwendung des digitalen Inhalts bzw. der digitalen Dienstleistungen sowie von deren Bereitstellung an Dritte abzusehen.
  • Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass es wirksame Mittel gibt, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Die Richtlinie ergänzt die Richtlinie (EU) 2019/771 über Verträge über den Verkauf von Waren.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie muss von den EU-Ländern bis spätestens am 1. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die EU-Länder haben die Bestimmungen der Richtlinie zum 1. Januar 2022 anzuwenden.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1-27)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28-50)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) 2016/679 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa (COM(2015) 192 final vom 6.5.2015)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16)

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29-34)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90-96)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.11.2019

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