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Document 32017D0864

Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)

Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2017/864 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Mit ihm wird das Jahr 2018 zum Europäischen Jahr des Kulturerbes (siehe Europäisches Jahr) ausgerufen.

Das Jahr soll:

  • die Aufwertung des Kulturerbes Europas als eine gemeinsame Ressource fördern;
  • das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte schärfen;
  • das Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die allgemeinen Ziele des Europäischen Jahres bestehen darin, mit der Europäischen Union (EU), nationalen, regionalen und lokalen Behörden, dem Kulturerbebereich und der breiteren Zivilgesellschaft zusammen zum Schutz, zur Sicherung, zur Um- oder Weiternutzung, zur Verbesserung, zur Aufwertung und zur Förderung des Kulturerbes Europas beizutragen durch:

  • Aufzeigen, dass das Kulturerbe Europas ein zentraler Aspekt der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs darstellt;
  • Stärkung des vielfältigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags des Sektors;
  • Bewerben des Kulturerbes als einem wichtigen Element der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Nicht-EU-Ländern.

Das Europäische Jahr des Kulturerbes hat 14 spezifische Ziele. Sie sind in Artikel 2 dargestellt und enthalten:

  • Aktivitäten, die sich an den Menschen orientieren, inklusiv, zukunftsorientiert, stärker integriert und nachhaltig sind und verschiedene Politikbereiche zusammenbringen;
  • das Fördern innovativer Modelle der Pflege des Kulturerbes, über die sie breit zugänglich sind und Forschung und Austausch anregen;
  • das Fördern von Synergien zwischen dem Kulturerbe und der Umweltpolitik sowie regionaler und lokaler Entwicklungsstrategien;
  • das Unterstützen des Aufbaus spezieller Qualifikationen und der Einsatz des Kulturerbes als einer Quelle der Inspiration für zeitgenössisches Schaffen und für Innovation;
  • das stärkere Sensibilisieren für das Kulturerbe, wobei insbesondere Kinder, junge und ältere Menschen, lokale Gemeinschaften und schwer erreichbare Gruppen angesprochen werden sollten;
  • die Verstärkung von Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
  • das Herausstellen bedeutender Ereignisse, die eine symbolische Bedeutung für die Geschichte und das Kulturerbe Europas haben.

Zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres konzentrieren sich die EU-, nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf:

  • Initiativen und Veranstaltungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit, Stimulierung der Debatte über und zur stärkeren Sensibilisierung für die Bedeutung des Kulturerbes;
  • Informationen, Ausstellungen, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen, um Werte wie die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog zu vermitteln;
  • der Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen;
  • die Förderung von Projekten, Netzen und den Ergebnissen von Studien und Forschung im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr;
  • weitere von der Europäischen Kommission oder nationalen Behörden benannte Aktivitäten.

Die Koordinierung, Zusammenarbeit und finanziellen Anforderungen sehen vor, dass:

  • die Mitgliedstaaten nationale Koordinatoren ernennen;
  • die Kommission:
    • regelmäßig Sitzungen der nationalen Koordinatoren einberuft (zur Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs des Jahres und des Informationsaustauschs), und auch der Interessenträger und Vertreter von Einrichtungen, die im Bereich des Kulturerbes tätig sind, darunter grenzübergreifende Kulturnetze, einschlägige nichtstaatliche Organisationen und Jugendorganisationen,
    • mit zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO, zusammenarbeitet,
    • mit Hilfe des Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung bei Bedarf Schritte unternimmt, um die betrügerische oder illegale Verwendung der EU-Mittel zu verhindern.

Der 2-Jahres-Haushalt (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018) belief sich auf 8 Mio. EUR.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht über die Ergebnisse des Europäischen Jahres vor.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am 9. Juni 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Das Motto für das Europäische Jahr des Kulturerbes lautete „Unser Erbe: Bindeglied zwischen Vergangenheit und Zukunft“. Dies bewahrheitete sich für 2018, ein Jahr von symbolischer und historischer Bedeutung für Europa.
  • 2018 feierte den 100. Jahrestag des Endes des Ersten Weltkriegs, die Unabhängigkeit mehrerer Mitgliedstaaten und der 400. Jahrestag des Beginns des Dreißigjährigen Krieges.
  • In diesem Jahr hat die Kommission zehn langfristige europäische Initiativen in Zusammenarbeit mit dem Europarat, UNESCO und anderen Partnern durchgeführt, 23 000 Veranstaltungen wurden in 37 Ländern abgehalten und 12,8 Millionen Menschen nahmen daran teil.
  • Das Kulturerbe ist eine wichtige wirtschaftliche Ressource für Europa. In dem Bereich sind mehr als 60 000 Menschen beschäftigt, und weitere 7,8 Millionen Arbeitsplätze in der EU sind indirekt mit dem Kulturerbe verbunden.
  • Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass die EU ihre reiche kulturelle und sprachliche Vielfalt wahren und dafür sorgen muss, dass das kulturelle Erbe Europas geschützt und gestärkt wird.
  • Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet die EU, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer Vielfalt zu leisten und gleichzeitig das gemeinsame Kulturerbe Europas in den Vordergrund zu stellen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 1-9).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XIII – Artikel 167 (ex-Artikel 151 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 121-122).

Letzte Aktualisierung: 17.11.2022

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