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Document 32014R0283

Förderung von Telekommunikationsnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen in Europa

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Fazilität Connecting Europe (2021-2027)' .

Förderung von Telekommunikationsnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen in Europa

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 – Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung enthält Leitlinien für Vorhaben von gemeinsamem öffentlichem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsinfrastruktur. Die allgemeinen Ziele für diese Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ 2014-2020 (CEF) festgelegt.

Die Leitlinien sind notwendig, um den fristgerechten Aufbau und die Interoperabilität der Telekommunikationsnetze zu gewährleisten.

Durch die Verordnung wurde die Entscheidung Nr. 1336/97/EG mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Verordnung wurde 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/1953 geändert, mit der die Wifi4EU-Initiative eingeführt wurde. Diese neue Verordnung ermöglicht es der EU, Mittel bereitzustellen, um den Zugang zu qualitativ hochwertiger, kostenloser, lokaler drahtloser Konnektivität ohne diskriminierende Bedingungen an öffentlichen Plätzen (z. B. Gebäude wie Bibliotheken und Krankenhäuser sowie Außenanlagen wie Parks) zu fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung deckt Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union auf dem Gebiet der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur ab, deren Ziel es ist, zum Wirtschaftswachstum beizutragen und Verbesserungen im Alltag der Bürger, Unternehmen und Behörden auf dem digitalen Binnenmarkt der EU zu bewirken.

Die Verordnung definiert die Kriterien, nach denen Vorhaben von gemeinsamem Interesse für finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen, und legt die Prioritäten für die Bereitstellung von Mitteln fest.

Die drei Kategorien von Vorhaben, die unter diese Verordnung fallen, sind:

  • digitale Dienstinfrastrukturen;
  • Breitbandnetze (für den Hochgeschwindigkeits-Internet-Zugang); und
  • kostenlose lokaledrahtlose Konnektivität an öffentlichen Plätzen.

Förderkriterien für digitale Dienstinfrastrukturen

Digitale Dienstinfrastrukturen müssen, um förderfähig zu sein, folgende Kriterien erfüllen:

  • sie müssen für ihre Realisierung ausreichend ausgereift sein;
  • sie müssen einen Beitrag zur Binnenmarktpolitik der Union leisten;
  • sie müssen einen europäischen Mehrwert erzeugen (d. h. EU-Mittel schaffen einen Mehrwert im Vergleich zu dem Wert, den die EU-Länder durch ihr Handeln allein schaffen würden);
  • sie müssen eine Strategie für die langfristige Tragfähigkeit beinhalten;
  • sie müssen den internationalen und/oder europäischen Normen oder offenen Spezifikationen entsprechen.

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln richtet die Europäische Kommission eine Kerndienstplattform (einen zentralen Verteiler) auf EU-Ebene ein, die die Förderkriterien erfüllt. Nationale Akteure erhalten Finanzhilfen, wenn sie sich der Kerndienstplattform anschließen, sofern sie die Förderkriterien erfüllen.

Förderkriterien für Breitbandnetze

Förderfähige Vorhaben:

  • müssen einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa, der Leitinitiative der Strategie „Europa 2020“, leisten;
  • müssen ausreichend ausgereift sein;
  • müssen Lösungen für Marktversagen oder suboptimale Investitionssituationen bieten;
  • dürfen nicht zu Marktverzerrungen oder zur Verdrängung privater Investitionen führen;
  • müssen die modernsten Technologien einsetzen, die angesichts des Bedarfs des fraglichen geografischen Bereichs als am besten geeignet gelten, ein optimales Gleichgewicht in Bezug auf die Kostenwirksamkeit bieten und die Technologieneutralität* berücksichtigen;
  • müssen ein hohes Reproduzierbarkeitspotenzial aufweisen und/oder auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen.

Breitbandprojekte können wie folgt finanziert werden:

  • durch Finanzierungsinstrumente, die mit zusätzlichen Beiträgen folgender Herkunft kombiniert werden können:
    • sonstige Sektoren der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)
    • sonstige Instrumente oder Programme des Unionshaushalts
    • EU-Länder (einschließlich regionaler und lokaler Behörden) und
    • sonstige Investoren (einschließlich privater Investoren); oder
  • durch eine Kombination von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen der öffentlichen Hand (mit Ausnahme von CEF-Mitteln), unabhängig davon, ob es solche der Union oder nationale Mittel sind.

Förderkriterien für kostenlose lokale drahtlose Konnektivitätsvorhaben an öffentlichen Plätzen

Förderfähige Vorhaben:

  • müssen von einer öffentlichen Stelle durchgeführt werden, die ihren Betrieb für mindestens drei Jahre sicherstellt;
  • müssen die Installation lokaler drahtloser Zugangspunkte an lokalen öffentlichen Plätzen vorsehen;
  • müssen auf Hochgeschwindigkeits-Breitbandkonnektivität und den besten verfügbaren Geräten aufbauen, um den Endnutzern einen kostenlosen, qualitativ hochwertigen Internetzugang ohne diskriminierende Bedingungen zu bieten, der leicht zugänglich, gesichert und in der Lage ist, Hochgeschwindigkeits-Konnektivität bereitzustellen und den Zugang zu innovativen digitalen Diensten fördert;
  • müssen den Zugang in den entsprechenden Landessprachen des betreffenden EU-Landes und, wenn möglich, in anderen Amtssprachen der EU ermöglichen;
  • müssen die gemeinsame visuelle Identität nutzen und eine Verbindung zu zugehörigen Online-Tools herstellen;
  • müssen der Technologieneutralität Rechnung tragen, öffentliche Mittel effizient nutzen und sich an die besten technologischen Angebote anpassen können;
  • dürfen bestehende ähnliche kostenlose private oder öffentliche Dienste im gleichen öffentlichen Raum nicht duplizieren.

Maßnahmen zur Bereitstellung kostenloser lokaler drahtloser Konnektivität werden durch Zuschüsse oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, mit Ausnahme von Finanzinstrumenten, finanziert. Das verfügbare Budget wird geografisch ausgewogen auf die EU-Länder verteilt, wobei die Anzahl der eingehenden Vorschläge nach dem „Windhundverfahren“ berücksichtigt wird.

Prioritäten für die Förderung von digitalen Dienstinfrastrukturen

Höchste Förderpriorität erhalten digitale Dienstinfrastruktur-„Bausteine“, die für Entwicklung, Aufbau und Betrieb sonstiger digitaler Dienstinfrastrukturen wesentlich sind und Aussicht auf Verwendung hierfür haben. Diese digitalen Dienstinfrastruktur-Bausteine treten in Form von wiederverwendbaren digitalen Dienstinfrastrukturen auf, die wesentliche Elemente für den Aufbau und den Betrieb zahlreicher digitaler Dienste liefern.

Beispiele für solche Infrastrukturen sind:

  • elektronische Identifizierung und Authentifizierung;
  • sichere und rückverfolgbare elektronische Bereitstellung von Dokumenten;
  • automatische Übersetzung für europaweite digitale Dienste; und
  • sichere elektronische Rechnungsstellung.

Artikel 6 und der Anhang der Verordnung enthalten weitere Informationen zu den Förderkriterien und den Prioritäten für die Förderung.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Technologieneutralität: die Freiheit von Einzelpersonen und Organisationen, die für ihre Bedürfnisse am besten geeignete Technologie auszuwählen. Bei Produkten, Dienstleistungen oder Rechtsrahmen, die dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung tragen, wird der Einsatz einer bestimmten Art von Technologie weder vorgeschrieben noch diskriminiert.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14-26)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1-8)

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129-171)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.01.2019

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