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Document 32007L0060

Management von Hochwasserrisiken in der EU

Management von Hochwasserrisiken in der EU

Hochwasser sind eine Bedrohung für die menschliche Gesundheit, das Kulturerbe, die Wirtschaft und die Umwelt. Die EU legt hier einen Rahmen für die Bewertung, Kartierung und Planung zur Verringerung der Hochwasserrisiken in Europa fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken.

ZUSAMMENFASSUNG

Hochwasser sind eine Bedrohung für die menschliche Gesundheit, das Kulturerbe, die Wirtschaft und die Umwelt. Die EU legt hier einen Rahmen für die Bewertung, Kartierung und Planung zur Verringerung der Hochwasserrisiken in Europa fest.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden in der EU durch die Bewertung der Hochwasserrisiken in Einzugsgebieten und Küstenregionen, Kartierung von Bereichen, die anfällig für Hochwasser sind, und die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen auf Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie fordert die EU-Länder auf, die Hochwasserrisiken in Küstenregionen und Einzugsgebieten zu bewerten, indem sie Informationen über diese Gebiete sammeln, unter anderem mittels Daten zu vergangenen Hochwassern und Karten über die Grenzen, Flächennutzung und Topografie, und die Wahrscheinlichkeit für künftige Hochwasser und ihre Folgen ermitteln. Diese Bewertungen des Hochwasserrisikos wurden erstmals bis zum 22. Dezember 2011 abgeschlossen und werden am 2. Dezember 2018 und daraufhin alle sechs Jahre überprüft.
  • Die EU-Länder müssen außerdem Karten erstellen, die Bereiche mit hohem Hochwasserrisiko anzeigen und Szenarien (hohe, mittlere oder niedrige Wahrscheinlichkeit) für dort auftretende Hochwasser angeben. Diese Karten, die erstmals am 22. Dezember 2013 veröffentlicht wurden, müssen alle sechs Jahre überprüft werden.
  • Die EU-Länder legen zudem Hochwasserrisikomanagementpläne fest, die auf der Ebene der Einzugsgebiete bzw. Küstenregionen koordiniert werden. Diese Pläne legen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement fest, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung (z. B. Vermeidung des Baus in hochwassergefährdeten Gebieten), Schutz (Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Hochwasser an einem bestimmten Ort) und Vorsorge (Information der Öffentlichkeit über Hochwasserrisiken und Maßnahmen im Fall eines Hochwassers) liegt. Diese Pläne müssen bis zum 22. Dezember 2015 erstellt werden und werden ebenfalls alle sechs Jahre überprüft.
  • Die Hochwasserrisikokarten und die Managementpläne werden jeweils durch die Wasserrahmenrichtlinie koordiniert. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der vorliegenden Richtlinie und anderer wasserbezogener Richtlinien wird von der Gemeinsamen Durchführungsstrategie geregelt, die auch darauf abzielt, die Wasserpolitik in andere Politiken in der EU, z. B. Landwirtschaft, Verkehr oder Forschung und regionale Entwicklung einzubinden.

HINTERGRUND

Obwohl Hochwasser ein natürliches Phänomen sind, das nicht vollständig zu verhindern ist, tragen menschliche Tätigkeiten dazu bei, ihre Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen zu erhöhen. Das Hochwasserrisiko und der Umfang der Schäden werden infolge des Klimawandels, unzureichender Flussbewirtschaftung und von Bautätigkeiten in hochwassergefährdeten Gebieten sowie aufgrund einer höheren Zahl von Einwohnern und Wirtschaftsgütern in diesen Gebieten künftig zunehmen.

Da die meisten Einzugsgebiete in Europa sich über mehrere Länder erstrecken, ist eine auf EU-Ebene eingeleitete Maßnahme angezeigt, da die Risiken besser bewertet und die auf einzelstaatlicher Ebene getroffenen Maßnahmen besser koordiniert werden können.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur EU-Hochwasserrichtlinie erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2007/60/EG

26.11.2007

25.11.2009

ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27-34

Letzte Aktualisierung: 22.04.2015

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