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Document 32006L0112

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Richtlinie 2006/112/EG – das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union

    WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

    Diese Richtlinie ist eine Neufassung und Aufhebung der sechsten MwSt.-Richtlinie und legt somit die aktuellen Mehrwertsteuervorschriften der Europäischen Union (EU) fest.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Alle Umsätze, die in der EU gegen Bezahlung durch einen Steuerpflichtigen erwirtschaftet werden, d. h. eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen ihrer bzw. seiner Arbeit liefert oder erbringt, unterliegen der Mehrwertsteuer. Einfuhren durch eine Person unterliegen ebenfalls der Mehrwertsteuer.

    Steuerpflichtige Umsätze umfassen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der EU, Erwerbe von Gegenständen zwischen den Mitgliedstaaten (Gegenstände, die von einem Unternehmen in einem EU-Land an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat geliefert und versandt oder befördert werden) und Einfuhren von Gegenständen in die EU von außerhalb.

    • Der Ort der Besteuerung hängt von der Art des Umsatzes, der Art des gelieferten Gegenstands und davon, ob eine Beförderung enthalten ist, ab.
      • Lieferung von Gegenständen. Der Ort, an den Gegenstände geliefert werden.
      • Erwerb von Gegenständen zwischen Mitgliedstaaten. Der Ort, an dem die Partei, die Gegenstände erworben hat, die Lieferung empfängt, d. h. der Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände letztlich nach der Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat befinden.
      • Einfuhr von Gegenständen. In der Regel der Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände ankommen.
      • Erbringung von Dienstleistungen. Der Ort, an dem die Dienstleistungen als erbracht gelten. Dies hängt nicht nur von der Art der erbrachten Dienstleistung, sondern auch vom Typ des Kunden, der die Dienstleistung empfängt, ab. Die allgemeine Regel lautet, dass eine Dienstleistung am Ort des Kunden besteuert wird, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, oder am Ort des Dienstleistungserbringers, wenn der Kunde eine Privatperson ist. Damit sichergestellt wird, dass die Dienstleistung an dem Ort besteuert wird, an dem sie auch tatsächlich genutzt wird, gibt es einige Ausnahmen für diese allgemeinen Bedingungen, dazu zählen:
        • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Immobiliendienstleistungen);
        • Personenbeförderung;
        • Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, des Sports, des Unterrichts und der Unterhaltung;
        • Bewirtung.
    • Mehrwertsteuer wird, je nach Art des Umsatzes, zu dem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt bzw. die Dienstleistung erbracht wird. Die Mehrwertsteuer kann für einen Erwerb zwischen den Mitgliedstaaten erhoben werden, wenn die Lieferung der Gegenstände in den entsprechenden Mitgliedstaat abgeschlossen wurde. Für Einfuhren in die EU wird die Mehrwertsteuer erhoben, wenn die Gegenstände in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
    • Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen und dem Erwerb von Gegenständen zwischen den Mitgliedstaaten alle Zahlungen, die der Lieferer erhält. Bei der Einfuhr von Gegenständen ist es der Betrag, der als Zollwert bestimmt ist. Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sind in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten, aber die Mehrwertsteuer selbst, Rabatte und Rückvergütungen an den Erwerber sind davon ausgenommen.
    • Der Normalsatz für die Mehrwertsteuer, der von allen Mitgliedstaaten für Gegenstände und Dienstleistungen angewandt wird, muss mindestens 15 % betragen. Die Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe von mindestens 5 % auf bestimmte Gegenstände oder Dienstleistungen anwenden, die im Anhang III der Richtlinie aufgeführt werden. Eine Reihe von Ausnahmen (z. B. niedrigere Sätze für andere Gegenstände oder Dienstleistungen) sind unter bestimmten Bedingungen ebenfalls anwendbar.
    • Die Richtlinie sieht Befreiungen von der Mehrwertsteuer vor. Die meisten dieser Steuerbefreiungen sind ohne Recht auf Vorsteuerabzug, z. B. Heilbehandlungen, Sozialleistungen oder Finanz- und Versicherungsleistungen. Es bestehen jedoch auch Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug, z. B. Lieferungen von Gegenständen zwischen den Mitgliedstaaten oder Ausfuhren von Gegenständen in ein Nicht-EU-Land. Die meisten Steuerbefreiungen sind für die Mitgliedstaaten verpflichtend, andere sind freiwillig.
    • Ein Steuerpflichtiger kann den Vorsteuerabzug des Mehrwertsteuerbetrags, den er auf erworbene Gegenstände oder Dienstleistungen, die für seine besteuerten Umsätze verwendet werden, gezahlt hat, in dem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, in dem diese Gegenstände oder Dienstleistungen erworben wurden. Diese Mehrwertsteuer-Vorbelastung kann von der Mehrwertsteuer auf steuerbare Umsätze abgezogen werden, z. B. die Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen im Inland. Im Allgemeinen besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug für den Fall einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die von der Mehrwertsteuer befreit ist, bzw. wenn der Steuerpflichtige eine Sonderregelung beantragt. In bestimmten Fällen können Vorsteuerabzüge beschränkt oder berichtigt werden.
    • Die Richtlinie legt die Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter Nichtsteuerpflichtiger dar. Allgemein schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer. Die Ausnahmen umfassen bestimmte Umsätze, in denen der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer entrichtet, z. B. Dienstleistungen, die von einem Dienstleistungserbringer für ein Unternehmen in einem anderen Land erbracht werden, sowie Umsätze, bei denen der Mitgliedstaat den Erwerber von Gegenständen oder den Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmen kann, z. B. bei bestimmten betrugsanfälligen Lieferungen.
    • Die Richtlinie erlaubt Ausnahmen von den Standard-Mehrwertsteuerregelungen in den Mitgliedstaaten, z. B. zur Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung. Es gibt zudem Sonderregelungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, z. B. für kleine Unternehmen und Landwirte.
    • Darüber hinaus erlaubt sie Mitgliedstaaten, die von Mehrwertsteuerbetrug stärker betroffen sind, befristet eine generelle Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft zu gestatten. Dies betrifft die Übertragung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft vom Lieferer bzw. Dienstleister auf den Kunden. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahme nur auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oberhalb eines Werts von 17 500 Euro je Umsatz, nur bis zum 30. Juni 2022 und unter sehr strengen Voraussetzungen anwenden.

    An der Richtlinie 2006/112/EG wurden einige Änderungen vorgenommen, darunter einige Änderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie.

    • Die Richtlinie (EU) 2020/284 ändert die Richtlinie und führt bestimmte Anforderungen an Zahlungsdienstleister ein, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im elektronischen Geschäftsverkehr zu führen. Die Daten werden dann den nationalen Steuerbehörden unter strengen Bedingungen, einschließlich derer, die sich auf den Datenschutz beziehen, zur Verfügung gestellt. Diese Anforderungen gelten ab dem 1. Januar 2024.
    • Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung werden vereinfachte Regeln eingeführt, um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für kleine Unternehmen zu verringern und ein vorteilhafteres steuerliches Umfeld zu schaffen, das ihnen hilft, zu wachsen und den grenzüberschreitenden Handel effizienter zu gestalten. Kleine Unternehmen können die vereinfachten Mehrwertsteuer-Vorschriften in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz unter einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert bleibt, der nicht höher als 85 000 EUR sein darf. Unter bestimmten Bedingungen werden auch kleine Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diese Schwelle nicht überschreiten, die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen können, wenn ihr Gesamtjahresumsatz in der gesamten EU 100 000 EUR nicht übersteigt. Diese neuen Regeln gelten ab 1. Januar 2025.
    • Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel (Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995, beide zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG) führte neue Vereinfachungen für Unternehmen ein, die grenzüberschreitende Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen tätigen. Sie stellt sicher, dass die Mehrwertsteuer auf solche Lieferungen korrekt an den Mitgliedstaat des Kunden abgeführt wird, in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat. Die ersten Maßnahmen traten 2015 in Kraft und betrafen nur Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen. Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen für Verbraucher in der EU erbringen, können die Mehrwertsteuer nun in einem vereinfachten System (einzige Anlaufstelle) erklären und entrichten.
    • Infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie wird durch den Beschluss (EU) 2020/1109 das Datum des Inkrafttretens des zweiten Pakets vom 1. Januar 2021 auf den 1. Juli 2021 verschoben, um Mitgliedstaaten und Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten.
    • Mit der Richtlinie (EU) 2020/1756 wird die Richtlinie 2006/112/EG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU geändert, wobei in Nordirland die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit einem spezifischen Präfix eingeführt werden, um zu unterscheiden zwischen:
      • Steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen juristischen Personen, deren Umsätze mit Gegenständen in Nordirland den MwSt.-Bestimmungen des EU-Rechts unterliegen;
      • solchen Personen, die andere Umsätze tätigen, für die sie im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.
    • Mit der Richtlinie (EU) 2020/2020 wird die Richtlinie geändert, um einen erschwinglicheren Zugang zu Lieferungen von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika (Testkits) als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie in Europa zu gewährleisten. Vom 12. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ermöglicht sie den Mitgliedstaaten:
      • die Befreiung von der Mehrwertsteuer mit dem Recht, die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika sowie Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit diesen Impfstoffen und Geräten stehen, abzuziehen;
      • die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für COVID-19-In-vitro-Diagnostika und damit verbundene Dienstleistungen, wie dies bereits bei Impfstoffen der Fall ist.
    • Mit der Richtlinie (EU) 2021/1159 wird die Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie geändert. Dies wird es der Europäischen Kommission und den EU-Agenturen erleichtern, Gegenstände und Dienstleistungen zu kaufen, um sie im Rahmen der aktuellen Gesundheitskrise kostenlos (d. h. als Spenden) an die Mitgliedstaaten zu verteilen.

    Reform des Mehrwertsteuersystems

    Im Rahmen der im Aktionsplan zur Mehrwertsteuer der Kommission von 2016 vorgeschlagenen Reform wird die Richtlinie 2006/112/EG durch die Richtlinie (EU) 2022/542 zur Änderung geändert durch:

    • Aktualisierung des Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze infrage kommen (Anhang III); die Zahl der Gegenstände, auf die ermäßigte Sätze angewandt werden können, ist jedoch begrenzt, um einer Zunahme von ermäßigten Steuersätzen vorzubeugen;
    • Öffnung der bestehenden Ausnahmeregelungen, die es bestimmten Mitgliedstaaten gestatten, auf bestimmte Erzeugnisse Präferenzzollsätze anzuwenden, für alle Mitgliedstaaten, sofern sie mit den vereinbarten Grundsätzen vereinbar sind;
    • Auslauffristen für ermäßigte Steuersätze oder Ausnahmeregelungen für Produkte mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. für fossile Brennstoffe und andere Güter mit ähnlichen Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, die spätestens ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr gelten, und für chemische Schädlingsbekämpfungsmittel und Düngemittel, die spätestens ab dem 1. Januar 2032 nicht mehr gelten);
    • die Erlaubnis für die Mitgliedstaaten, einen ermäßigten Steuersatzes anzuwenden, und zwar insbesondere für:
      • Internetzugangsdienste, um die unzureichende Versorgung dieser Dienste zu verbessern und ihre Entwicklung zu fördern,
      • Solarpaneele, Elektrofahrräder und Abfallbehandlungdienste, die als umweltfreundliche Gegenstände und Dienstleistungen gelten,
      • Gegenstände und Dienstleistungen, die bestimmten sozial- und kulturpolitischen Zwecken dienen.

    WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

    Die Richtlinie 2006/112/EG ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Januar 2008 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    • VAT (Europäische Kommission).

    HAUPTDOKUMENT

    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118).

    Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13-23).

    Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7-12).

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 148 final vom 7.4.2016).

    Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1-18).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5-30).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23-28).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6-12).

    Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15-18).

    Letzte Aktualisierung: 26.04.2022

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