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Document 32006L0079
Council Directive 2006/79/EC of 5 October 2006 on the exemption from taxes of imports of small consignments of goods of a non-commercial character from third countries (codified version)
Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung)
Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung)
OJ L 286, 17.10.2006, p. 15–18
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 526–529
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 003 P. 3 - 6
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 003 P. 3 - 6
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 146 - 149
In force
17.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/15 |
RICHTLINIE 2006/79/EG DES RATES
vom 5. Oktober 2006
über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern
(kodifizierte Fassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Einfuhr von Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern zu befreien. |
(3) |
Aus praktischen Gründen sollten für eine solche Steuerbefreiung so weit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (5) für die gemeinschaftliche Zollbefreiung vorgesehen sind. |
(4) |
Es ist notwendig, für bestimmte Erzeugnisse, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten hoch besteuert werden, besondere Begrenzungen vorzuschreiben. |
(5) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat versandt werden, wird von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als „Kleinsendungen nichtkommerzieller Art“ Sendungen,
a) |
die gelegentlich erfolgen und |
b) |
die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlass geben dürfen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und |
c) |
bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen sie sich zusammensetzen, 45 EUR nicht überschreitet, und |
d) |
die der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung vom Absender zugesandt erhält. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:
a) |
Tabakwaren:
|
b) |
Alkohol und alkoholische Getränke:
|
c) |
Parfüms: 50 Gramm oder Toilettenwasser: 0,25 Liter oder 8 Unzen; |
d) |
Kaffee: 500 Gramm oder Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm; |
e) |
Tee: 100 Gramm oder Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.
Artikel 3
Die in Artikel 2 aufgeführten Waren sind, wenn eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art davon mehr als die in dem genannten Artikel festgelegten Mengen enthält, von der Zollbefreiung vollständig ausgeschlossen.
Artikel 4
(1) Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Euro-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 EUR nicht überschritten werden.
(3) Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 6
Die Richtlinie 78/1035/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. RAJAMÄKI
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 34. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
(4) Siehe Anhang I Teil A.
(5) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 78/1035/EWG des Rates (1) |
|
Richtlinie 81/933/EWG des Rates |
nur Artikel 2 |
Richtlinie 85/576/EWG des Rates |
|
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 6)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
78/1035/EWG |
1. Januar 1979 |
81/933/EWG |
31. Dezember 1981 |
85/576/EWG |
30. Juni 1986 |
(1) Die Richtlinie 78/1035/EWG ist auch durch folgende, noch geltende Rechtsakte geändert worden: Beitrittsakte von 1994.
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 78/1035/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 1 Absatz 2 vierter Gedankenstrich |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vom Begriff „50 Zigaretten“ bis zum Begriff „oder 50 Gramm Rauchtabak“ |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |