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Document 32018R0302
Geoblocking: Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Kunden
Geoblocking: Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Kunden
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt nicht für:
Die Verordnung gilt nicht für urheberrechtlich geschützte Inhaltsdienste – wie zum Beispiel Musik-Streamingdienste, elektronische Bücher, Software und Videospiele –, das wird jedoch nach der Bewertung der Verordnung überprüft.
Zugang zu Online-Schnittstellen
Die Verordnung verbietet das Blockieren des Zugangs zu Webseiten und das Re-Routing ohne die vorherige Zustimmung des Kunden.
Auch wenn sich der Kunde mit dem Re-Routing einverstanden erklärt, muss die besuchte Originalfassung zugänglich bleiben.
Dort, wo das Blockieren, das Einschränken des Zugangs bzw. das Re-Routing durch EU-Recht oder nationales Recht gemäß dem EU-Recht gerechtfertigt sind, müssen die Gewerbetreibenden den Kunden eine klare und verständliche Erklärung geben.
Bedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
Es gibt drei spezifische Situationen, in denen die Gewerbetreibenden keine unterschiedlichen allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen anwenden dürfen, und zwar aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes bzw. des Standorts eines Kunden, um das EU-Recht oder das nationale Recht gemäß dem EU-Recht zu erfüllen:
Zahlungsmittel
Gewerbetreibende können frei entscheiden, welche Zahlungsmittel und Kartenmarken sie akzeptieren möchten. Sie dürfen jedoch keine Unterschiede machen im Zusammenhang mit demselben Zahlungsmittel oder derselben Kartenmarke aus Gründen, die sich beziehen auf:
Gewerbetreibende werden als diskriminierend betrachtet, wenn sie eine Zahlung ablehnen, sofern
Die Gewerbetreibenden können jedoch Gebühren für Kartenzahlungen erheben, bei denen das Interbankenentgelt* nicht den EU-Vorschriften über Gebühren für Kartenzahlungen unterliegt.
Verhältnis zum Wettbewerbsrecht und passiven Verkäufen
Allgemein berührt die Verordnung nicht die Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Vereinbarungen betreffend die aktiven Verkäufe* unterliegen weiterhin den EU-Vorschriften über Ausnahmen für vertikale Liefer- und Vertriebsvereinbarungen. Die Verordnung über Geoblocking gilt jedoch für passive Verkäufe*: eine restriktive Vereinbarung mit einem Lieferanten, die vom Gewerbetreibenden bei solchen Verkäufen eine andere Behandlung der Kunden aus anderen EU-Ländern auf eine Art und Weise verlangt, die von der Verordnung untersagt wird, ist nicht erlaubt und ist außer Acht zu lassen.
Überprüfung
Die Europäische Kommission wird einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung der Verordnung bis März 2020 und danach alle fünf Jahre bewertet wird. Der erste Bericht wird untersuchen, ob ihr Geltungsbereich erweitert werden könnte.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S 1-15)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68)
Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1-7)
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1-15)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union — Titel VII — Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften — Kapitel 1: Wettbewerbsregeln — Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union — Titel VII — Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften — Kapitel 1: Wettbewerbsregeln — Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)
Letzte Aktualisierung: 16.10.2018