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Document 32018R0302

    Geoblocking: Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Kunden

    Geoblocking: Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Kunden

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    • Ihr Ziel ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des EU-Binnenmarktes durch die Verhinderung des ungerechtfertigten Geoblockings* und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung bei Online- oder Offline-Geschäften innerhalb der EU.
    • Sie verpflichtet die Gewerbetreibenden nicht zur Lieferung über die Grenzen hinweg (sofern dieser Dienst vom Gewerbetreibenden nicht bereits angeboten wird) oder zur Harmonisierung der Preise.
    • Jedoch verbietet sie die Diskriminierung zwischen den EU-Kunden beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, wenn der ausländische Kunde die Bedingungen akzeptiert, die im Inland gelten (z. B. das Recht einzukaufen wie ein Einheimischer).

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Anwendungsbereich

    Die Verordnung gilt nicht für:

    • rein innerstaatliche Sachverhalte in den EU-Ländern;
    • andere Dienstleistungen, wie zum Beispiel Finanz-, Audiovisual-, Transport-, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, gemäß dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie der EU.

    Die Verordnung gilt nicht für urheberrechtlich geschützte Inhaltsdienste – wie zum Beispiel Musik-Streamingdienste, elektronische Bücher, Software und Videospiele –, das wird jedoch nach der Bewertung der Verordnung überprüft.

    Zugang zu Online-Schnittstellen

    Die Verordnung verbietet das Blockieren des Zugangs zu Webseiten und das Re-Routing ohne die vorherige Zustimmung des Kunden.

    Auch wenn sich der Kunde mit dem Re-Routing einverstanden erklärt, muss die besuchte Originalfassung zugänglich bleiben.

    Dort, wo das Blockieren, das Einschränken des Zugangs bzw. das Re-Routing durch EU-Recht oder nationales Recht gemäß dem EU-Recht gerechtfertigt sind, müssen die Gewerbetreibenden den Kunden eine klare und verständliche Erklärung geben.

    Bedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

    Es gibt drei spezifische Situationen, in denen die Gewerbetreibenden keine unterschiedlichen allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen anwenden dürfen, und zwar aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes bzw. des Standorts eines Kunden, um das EU-Recht oder das nationale Recht gemäß dem EU-Recht zu erfüllen:

    • Verkauf von Waren, die in ein Gebiet geliefert werden, das vom Gewerbetreibenden versorgt wird (oder die vom Kunden abgeholt werden);
    • Verkauf von elektronisch bereitgestellten Dienstleistungen;
    • Verkauf von Dienstleistungen an einem spezifischen physischen Standort.

    Zahlungsmittel

    Gewerbetreibende können frei entscheiden, welche Zahlungsmittel und Kartenmarken sie akzeptieren möchten. Sie dürfen jedoch keine Unterschiede machen im Zusammenhang mit demselben Zahlungsmittel oder derselben Kartenmarke aus Gründen, die sich beziehen auf:

    • die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung des Kunden;
    • den Standort des Zahlungskontos;
    • den Standort des Zahlungsverkehrsdienstleisters;
    • den Ort der Ausgabe des Zahlungsmittels.

    Gewerbetreibende werden als diskriminierend betrachtet, wenn sie eine Zahlung ablehnen, sofern

    • diese über elektronische Geschäftsvorgänge per Überweisung, Lastschriftverfahren oder Kartenzahlung innerhalb derselben Kartenmarke und Kategorie abgewickelt wurde;
    • diese in einer Währung erfolgt, die der Gewerbetreibende akzeptiert; und
    • die Authentifizierungsanforderungen erfüllt sind.

    Die Gewerbetreibenden können jedoch Gebühren für Kartenzahlungen erheben, bei denen das Interbankenentgelt* nicht den EU-Vorschriften über Gebühren für Kartenzahlungen unterliegt.

    Verhältnis zum Wettbewerbsrecht und passiven Verkäufen

    Allgemein berührt die Verordnung nicht die Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Vereinbarungen betreffend die aktiven Verkäufe* unterliegen weiterhin den EU-Vorschriften über Ausnahmen für vertikale Liefer- und Vertriebsvereinbarungen. Die Verordnung über Geoblocking gilt jedoch für passive Verkäufe*: eine restriktive Vereinbarung mit einem Lieferanten, die vom Gewerbetreibenden bei solchen Verkäufen eine andere Behandlung der Kunden aus anderen EU-Ländern auf eine Art und Weise verlangt, die von der Verordnung untersagt wird, ist nicht erlaubt und ist außer Acht zu lassen.

    Überprüfung

    Die Europäische Kommission wird einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung der Verordnung bis März 2020 und danach alle fünf Jahre bewertet wird. Der erste Bericht wird untersuchen, ob ihr Geltungsbereich erweitert werden könnte.

    WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Geoblocking: diskriminierende Praxis zur Abhaltung der Online-Kunden vom Zugang zu Produkten oder Dienstleistungen, die auf einer Webseite angeboten werden, die in einem anderen Land eingerichtet wurde und vom Einkauf dieser Produkte oder Dienstleistungen, zum Beispiel durch das Blockieren des Zugangs zu Webseiten jenseits der Grenze; das Vorenthalten der Möglichkeit, beim Zugang zu einer Webseite aus dem Ausland eine Bestellung aufzugeben, Waren oder Dienstleistungen zu kaufen.
    Interbankenentgelt: Gebühren, die bei jedem kartengebundenen Kauf durch einen Kunden von der Bank des Karteninhabers der Bank des Händlers berechnet werden.
    Aktive Verkäufe: in Zusammenhang mit dem Alleinvertrieb, Verkäufe, die durch das aktive Ansprechen individueller Kunden innerhalb eines exklusiven Gebiets eines anderen Vertriebshändlers getätigt werden.
    Passive Verkäufe: Verkäufe auf der Grundlage von unaufgeforderten Anfragen von Kunden, die auf einem Gebiet ansässig sind, in dem der Gewerbetreibende nicht aktiv ist.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S 1-15)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36-68)

    Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1-7)

    Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1-15)

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union — Titel VII — Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften — Kapitel 1: Wettbewerbsregeln — Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union — Titel VII — Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften — Kapitel 1: Wettbewerbsregeln — Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

    Letzte Aktualisierung: 16.10.2018

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