Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D0698

EU-Weltraumprogramm (2021-2027) – Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

EU-Weltraumprogramm (2021-2027) – Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/696 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der EU und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Beschluss (GASP) 2021/698 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der EU eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der EU berühren können

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die wesentlichen Ziele des EU-Weltraumprogramms sind es,

  • ohne Unterbrechung hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zu deren Bereitstellung beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und die politischen Prioritäten der EU zu unterstützen;
  • den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren und auf diese Weise Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU zu ermöglichen und die möglichst breite Akzeptanz und Nutzung der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu fördern und gleichzeitig für Synergie und Komplementarität mit dem Programm Horizont Europa (Verordnung (EU) 2021/695 – siehe Zusammenfassung) zu sorgen;
  • den Schutz und die Sicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern und die Autonomie der EU, insbesondere in technologischer Hinsicht, zu stärken;
  • die Rolle der EU in der globalen Weltraumwirtschaft zu fördern, zur internationalen Zusammenarbeit anzuregen, die EU-Weltraumdiplomatie voranzubringen und die Position der EU bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, der Unterstützung globaler Initiativen und der Sensibilisierung für den Weltraum als gemeinsames Erbe der Menschheit zu stärken;
  • den Schutz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit bei sämtlichen Weltraumtätigkeiten im Zusammenhang mit der Zunahme des Aufkommens von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll und mit der Weltraumumgebung zu verbessern.

Die in der Verordnung dargelegten spezifischen Ziele des Programms sind u. a.:

  • langfristige, dem Stand der Technik entsprechende und sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste bereitzustellen und zugleich für die Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste über Galileo und die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems zu sorgen;
  • langfristig und dauerhaft präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten, -informationen und -dienste unter Rückgriff auf andere Datenquellen über Copernicus bereitzustellen, um so die Konzipierung, die Durchführung und die Überwachung der Politik der EU und ihrer Mitgliedstaaten und der auf den Nutzeranforderungen beruhenden Maßnahmen zu unterstützen;
  • die Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll durch Weltraumbeobachtung und -erfassung, einschließlich drei Unterkomponenten:
    • Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum,
    • Weltraumwetterereignisse und
    • erdnahe Objekte;
  • die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für Nutzer des EU-Dienstes für Satellitenkommunikation sicherzustellen;
  • eine autonome, sichere und kosteneffiziente Fähigkeit des Weltraumzugangs zu fördern und dabei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der EU Rechnung zu tragen;
  • die Entwicklung einer starken Weltraumwirtschaft der EU zu fördern, indem unter anderem Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Unternehmertum, Kompetenzen und Kapazitätsaufbau in allen Mitgliedstaaten und Regionen der EU gestärkt werden, wobei das Augenmerk insbesondere auf kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups zu richten ist.

Leitungsstruktur

Mit der Verordnung wird die EUSPA errichtet, die die Europäische Agentur für globale Satellitennavigationssysteme ersetzt und erweitert. Außerdem wird die Lenkung gestrafft, indem den folgenden beteiligten Organen und Agenturen eindeutige Aufgaben zugewiesen werden:

  • der Europäischen Kommission (dem Organ, das hauptsächlich für das Programm verantwortlich ist);
  • EUSPA (operative Führung von Galileo, der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems und Verantwortung für die Sicherheit und Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für alle Komponenten des Weltraumprogramms); und
  • der Europäischen Weltraumorganisation (verantwortlich für Forschung und Entwicklung).

Finanzierung

  • Das Programm läuft für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027.
  • Es verfügt über einen Haushalt in Höhe von 14,8 Mrd. EUR.
  • In der Verordnung werden die Finanzierungsformen, die Vorschriften für die Gewährung einer solchen Finanzierung und die Vorschriften für die Durchführung des Programms festgelegt.

Beteiligung an der Partnerschaft für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1245 legt die Regeln und Verfahren für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Partnerschaft für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum fest. Die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 genannte SST-Partnerschaft sollte die Tätigkeiten des SST-Konsortiums im Zusammenhang mit der Bereitstellung von SST-Diensten auf EU-Ebene übernehmen und dabei einen reibungslosen Übergang und die Kontinuität der Bereitstellung von SST-Diensten gewährleisten.

Ein SST-System ist ein Netz aus boden- und weltraumgestützten Sensoren, mit dem Objekte im Weltraum überwacht und verfolgt werden können, sowie die dazugehörigen Datenverarbeitungsfähigkeiten zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten im Zusammenhang mit Objekten im Weltraum, die die Erde umkreisen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Die Verordnung und der Beschluss sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69-148).

Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union und des Programms der Union für sichere Konnektivität eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178-182).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2021/698 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1-39).

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1245 der Kommission vom 15. Juli 2022 zur Festlegung von Regeln und Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente, die Einrichtung der SST-Partnerschaft und die Erarbeitung der ersten wesentlichen Leistungsindikatoren (ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 166-190).

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68).

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021-2027 (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 11-22).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.03.2023

nach oben