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Document 32017R2403

    Nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten

    Nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2017/2403 — nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Fanggenehmigungen

    Jedes Fischereifahrzeug der Union, das außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibt, benötigt eine Genehmigung des EU-Landes, in dem es registriert ist („Flaggenstaat“). Die Erteilung einer Genehmigung hängt davon ab, ob eine Reihe grundlegender gemeinsamer Zulässigkeitskriterien erfüllt sind, nämlich:

    • Administrative Angaben über das Fahrzeug, seinen Eigentümer und Kapitän;
    • eindeutige Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;
    • gültige Fanglizenz;
    • Nachweis, dass das Fahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation und/oder der Union steht.

    Der Flaggenmitgliedstaat überwacht regelmäßig, ob die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, während der Dauer der Gültigkeit dieser Genehmigung weiterhin erfüllt sind.

    Er muss gewährleisten, dass die Tätigkeiten in Gewässern eines dritten Küstenstaates nur mit Genehmigung dieses Küstenstaates erfolgen und erst nachdem eine wissenschaftliche Bewertung zum Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fangtätigkeiten vorgenommen und validiert wurde.

    Die Fahrzeuge der EU sollen den vom Drittstaat bestimmten Überschuss befischen und bei wandernden Arten die auf regionaler Ebene festgelegten Regelungen befolgen.

    Umflaggen

    Fischereifahrzeuge, die in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und in einem Drittland umgeflaggt wurden — und anschließend wieder in das Fischereiflottenregister der Union aufgenommen wurden — kann nur dann eine Fanggenehmigung erhalten, wenn das jeweilige EU-Land überprüft hat, dass das Fahrzeug nicht an IUU-Fischerei beteiligt war, noch in den Gewässern eines nichtkooperierenden Landes oder eines Drittlands, das als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

    Öffentliches Register

    Es ist ein elektronisches Fanggenehmigungsregister der EU geplant, das in Teilen für die Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Der öffentliche Teil enthält den Namen des Fahrzeugs, die IMO-Nummer, Zielarten und Fischereigebiet.

    Gegenwärtig führt die EU eine Datenbank, in der alle Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines EU-Landes fahren und auf dem Gebiet der EU registriert sind, einzutragen sind.

    Wann tritt diese Verordnung in Kraft?

    Sie ist am 17. Januar 2018 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) Nr. 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl L 347 vom 28.12.2017, S. 81-104)

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34-37)

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 23.10.2018

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