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Ziel ist es, die Gesundheitsrisiken und die Umweltauswirkungen der Luftverschmutzung zu verringern, indem nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen1 festgelegt werden.
Die Richtlinie passt die gemäß EU-Recht geltenden Emissionsreduktionsverpflichtungen auch an internationale Verpflichtungen an (nach der Überarbeitung des Göteborg-Protokolls im Jahr 2012).
Die Richtlinie legt für jedes EU-Land Emissionsreduktionsverpflichtungen pro Schadstoff fest, die bis 2020 und 2030 erreicht werden sollen.
Die Emissionsreduktionsverpflichtungen für jeden Schadstoff, die für jedes Jahr von 2020 bis 2029 gelten werden, sind dieselben Verpflichtungen, zu denen sich die EU-Länder bereits im Rahmen des überarbeiteten Göteborg-Protokolls bekannt haben.
Ab 2030 werden gemäß den Vereinbarungen neue, strengere Reduktionsverpflichtungen gelten.
Emissionsreduktionsverpflichtungen
Für jedes EU-Land werden indikative Emissionsziele für 2025 festgelegt.
Diese werden auf der Grundlage eines linearen Reduktionspfads berechnet, d. h. der Emissionen, die jedes Jahr um einen konstanten Prozentsatz gegenüber den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 reduziert werden.
Die EU-Länder können jedoch einem nichtlinearen Reduktionspfad folgen, wenn dies effizienter ist.
Weicht ein EU-Land vom festgelegten Reduktionspfad ab, muss es seine Gründe angeben und erklären, welche Maßnahmen es ergreifen wird, um auf diesen Pfad zurückzukehren.
Flexibilität
Die Richtlinie ermöglicht unter bestimmten Umständen eine gewisse Flexibilität bei der Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen, zum Beispiel:
Emissionsinventare können unter bestimmten Bedingungen angepasst werden, um dem Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse Rechnung zu tragen;
im Falle eines außergewöhnlich strengen Winters oder eines außergewöhnlich trockenen Sommers darf das betreffende Land zur Einhaltung der Richtlinie den Mittelwert seiner jährlichen Emissionen aus dem betreffenden Jahr sowie dem vorherigen und dem darauffolgenden Jahr zugrunde legen.
Nationale Programme
Gemäß der Richtlinie müssen ab dem nationale Luftreinhalteprogramme erstellt werden.
Die EU-Länder müssen ihre Programme mindestens alle vier Jahre aktualisieren und Maßnahmen zur Emissionsreduktion prüfen, die für alle einschlägigen Sektoren gelten, einschließlich:
Landwirtschaft;
Energie;
Industrie;
Straßenverkehr;
Binnenschifffahrt;
Hausbrand;
Einsatz von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten; sowie
Lösemittel.
Europäisches Forum für saubere Luft
Die Richtlinie verpflichtet die Europäische Kommission zur Einrichtung eines europäischen Forums für saubere Luft zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen unter anderem zur Reduktion der Emissionen aus Hausbrand und aus dem Straßenverkehr, um die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Umsetzung zu unterfüttern und zu verbessern.
Aufhebung
Durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 wurde die Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe mit Wirkung vom aufgehoben. Die in der Richtlinie 2001/81/EG dargelegten Höchstmengen bleiben jedoch bestehen, bis die neuen in der Richtlinie (EU) 2016/2284 festgelegten Reduktionsverpflichtungen ab dem Anwendung finden.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten und musste bis zum von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen: die Verpflichtungen der EU-Länder zur Reduktion der Emissionen eines Stoffes; ausgedrückt als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom , S. 1-31)
VERBUNDENES DOKUMENT
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Programm „Saubere Luft für Europa“ (COM(2013) 918 final vom )