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Document 32014R0232

Das Europäische Nachbarschaftsinstrument (2014-2020)

Das Europäische Nachbarschaftsinstrument (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit ihr wird das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) geschaffen.
  • Das ENI strebt die Schaffung eines Raums des gemeinsamen Wohlstands und der guten Nachbarschaft zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den Partnerländern an, indem es auf Folgendes abzielt:
    • Förderung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, einer tragfähigen Demokratie sowie der Mitwirkung der Zivilgesellschaft;
    • nachhaltiges und integratives Wachstum, wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung, einschließlich der schrittweisen Integration in den EU-Binnenmarkt;
    • Mobilität und persönliche Kontakte, unter anderem durch Studentenaustausch;
    • regionale Integration, unter anderem durch Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
  • Die Achtung der Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolle Staatsführung sind dabei wichtige Kriterien für die Gewährung von Mitteln an Partnerländer.
  • Da die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr Anwendung findet, sind nun spezifische Vorschriften in einer separaten Verordnung, der Verordnung (EU) 2022/2192, für die weitere Umsetzung der Kooperationsprogramme festgelegt, deren Umsetzung durch den russischen Militärangriff gegen die Ukraine und die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wurde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das auf Differenzierung, gemeinsamer Verantwortung und Flexibilität basierende ENI stellt den Großteil der Mittel für die 16 Partnerländer bereit, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik beteiligt sind, die im Jahr 2015 überprüft wurde, um den neuen Herausforderungen einer sich weiterentwickelnden Nachbarschaft zu begegnen.
  • Mit diesem Finanzierungsinstrument sollen die Beziehungen zu den Begünstigten durch bilaterale Programme, Mehrländerprogramme und Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gestärkt werden.

Partnerländer

Begünstigte des ENI sind Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Palästina*, Syrien, Tunesien und die Ukraine.

Die grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit mit Russland (das kein Partnerland war, aber für regionale Kooperationsprojekte in Betracht kam) und Belarus wurde nach dem russischen Militärangriff gegen die Ukraine seit März 2022 ausgesetzt.

Durch das ENI wird außerdem die Umsetzung regionaler und makroregionaler Strategien (wie bei der Schwarzmeersynergie) unterstützt.

Unterstützungskonzepte

  • Die durch das ENI geleistete Unterstützung gestaltet sich unterschiedlich, da die Hilfen auf die Bedürfnisse und Fortschritte der Partnerländer zugeschnitten werden.
  • Die Unterstützung der EU
    • beruht auf einem Anreizkonzept (bekannt als Mehr-für-mehr-Ansatz), um eine stärkere Unterstützung für Partner zu ermöglichen, die sich wirklich für den Aufbau einer nachhaltigen Demokratie einsetzen;
    • konzentriert sich auf Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnerländern;
    • soll eine Stärkung der Beziehungen zwischen den EU-Bürgern und den Bürgern der Partnerländer bewirken, indem die Teilnahme an internen Programmen der EU wie Horizont 2020 und Erasmus+ gefördert wird.
  • Das ENI ermutigt zudem Bürgerorganisationen und lokale Behörden, an der Vorbereitung, Umsetzung und Überwachung der EU-Unterstützung mitzuwirken. Die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten dient der Verbesserung der Koordinierung auf europäischer Ebene sowie der Ermittlung und Ausarbeitung gemeinsamer Prioritäten.
  • Die ENI-Staaten können ferner von Folgendem profitieren:
    • Twinning, ein Instrument der EU zur Förderung des Austauschs von Fachwissen durch institutionelle Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Empfänger- bzw. Partnerländer und
    • TAEIX (Informationsaustausch und technische Unterstützung), ein weiteres Instrument, über das Partnerländer kurzfristige Unterstützung durch die Bereitstellung von Expertenwissen bezüglich der Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht und der anschließenden Anwendung und Durchsetzung erhalten.

Finanzausstattung und Durchführung

  • Der ENI-Haushalt für den Zeitraum 2014-2020 beläuft sich auf 15,433 Mrd. EUR.
  • Die wichtigsten Bestimmungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Programms sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 über die Finanzierung im Rahmen der Außenfinanzierungsinstrumente der EU enthalten.
  • Die Europäische Kommission hat ein Durchführungsgesetz (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014) verabschiedet, in dem spezifische Regeln für die Umsetzung der im Rahmen des ENI finanzierten Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit festgelegt sind. Sie behandelt die mit den Programmen zusammenhängenden Aspekte wie:
    • Vorbereitung;
    • Inhalt;
    • Annahme;
    • Anpassungen und Überarbeitungen;
    • Finanzvereinbarungen;
    • Umsetzungsmethoden;
    • Mitfinanzierung und Sachleistungen;
    • Ausführungszeitraum;
    • Programmstrukturen und
    • Management- und Kontrollsysteme.
  • Im Jahr 2020 verabschiedete die Kommission die Verordnung (EU) 2020/879 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 897/2014, um die Durchführungsbestimmungen für ENI-finanzierte grenzüberschreitende Zusammenarbeit mittels spezifischer Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anzupassen. Dies soll es solchen Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ermöglichen, flexibel und effektiv auf die rasch aufkommenden Bedürfnisse in Bezug auf die am stärksten betroffenen Sektoren wie Gesundheitswesen, Unternehmen – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen – und den Arbeitsmarkt zu reagieren Förderung der sozioökonomischen Erholung in den Programmbereichen. Unter anderem schreibt die Verordnung zur Änderung Folgendes vor:
    • die Mitfinanzierungsregel gilt nicht für den EU-Beitrag zu den angefallenen und gezahlten Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen der Programme für das am 1. Juli 2020 beginnende und am 30. Juni 2021 endende Rechnungsjahr enthalten sind;
    • die Frist bis zum 31. Dezember 2021 für die Unterzeichnung aller Verträge mit Ausnahme der bereits abgeschlossenen großen Infrastrukturprojekte wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert;
    • es ist nicht zu erwarten, dass die aus den Programmen finanzierten Projektaktivitäten am 31. Dezember 2022 enden. Diese Frist wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert;
    • für das Rechnungsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 können die Prüfungsbehörden eine nicht statistische Stichprobenmethode anwenden;
    • diese Auswahl der Projekte kann in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung im Rahmen der COVID-19-Pandemie durch eine Auszeichnung ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen;
    • die von der Kommission zu treffenden Verfahrensschritte sollten verkürzt werden, indem nicht die Vorlage des vollständigen Projektantrags bei der Kommission zur Bewertung des Projekts verlangt wird;
    • die Förderfähigkeit von Ausgaben zur Förderung der Krisenreaktionskapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie ist ab dem 1. Februar 2020 ausnahmsweise zulässig;
    • um die Kohärenz zwischen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die EU-Struktur- und Kohäsionsfonds (siehe Zusammenfassung) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 zu gewährleisten, sind beide Arten der Programme grenzüberschreitender Zusammenarbeit aufeinander abgestimmt – die Ausführungsdauer der Programme verlängert sich um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2025.

Bewältigung von Störungen bei der Programmumsetzung

Um Störungen bei der Programmumsetzung infolge der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine und der COVID-19-Pandemie zu beheben, zielt die Verordnung (EU) 2022/2192 auf Folgendes ab:

  • die Nutzung von ENI-Mitteln durch die Mitgliedstaaten und Regionen zu erleichtern, um Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen aufgrund des militärischen Angriffs Russlands zu unterstützen;
  • eine Ausnahmeregelung von den derzeit geltenden Kofinanzierungsvorschriften zulassen, um die notwendige Flexibilität zu gewährleisten, um bestehende Investitionsressourcen zu mobilisieren, um diese Störungen zu beheben; und
  • die Rechtssicherheit für andere Aspekte zu erhöhen, mit denen sich die Programmbehörden auseinandersetzen müssen.

Die Verordnung sieht zum Beispiel Folgendes vor:

  • 100 % Kofinanzierung durch die EU der ENI-Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für die Geschäftsjahre ab dem 1. Juli 2021, dem 1. Juli 2022 und dem 1. Juli 2023 – was bedeutet, dass keine nationale Kofinanzierung mehr erforderlich wäre;
  • rückwirkende Förderfähigkeit ab Beginn der russischen Invasion für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen im Rahmen von ENI-Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
  • eine Ausnahme von der Verpflichtung, dass alle Projekte mindestens einen Begünstigten aus einem Partnerland haben und dass alle Tätigkeiten echte grenzüberschreitende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile haben;
  • Maßnahmen der Programmbehörden, um die notwendigen Änderungen der bereits genehmigten und bis zur Hälfte ihrer Durchführung genehmigten Projekte, einschließlich großer Infrastrukturprojekte, zu beschleunigen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27-43).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 2022 mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020 (ABl. L 292 vom 11.11.2022, S. 1-11).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/879 der Kommission vom 23. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 hinsichtlich spezifischer Vorschriften zur Angleichung der Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments an spezifische Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 59-62).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 der Kommission vom 18. August 2014 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 244 vom 19.8.2014, S. 12-54).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 897/2014 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.


* Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina zu verstehen und berührt nicht die individuellen Standpunkte der Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit.

Letzte Aktualisierung: 30.03.2023

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